Beweisbild bei Bußgeldern verwertbar?

anwalt24 Fachartikel
12.10.20092895 Mal gelesen
Blitzerfoto schlecht? Was nun?

Wenn es "geblitzt" hat, droht ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot. Ein hübsches Foto wird auch angefertigt. Warum eigentlich? Die Antwort ist ganz einfach - es muss dem konkreten Fahrer nachgewiesen werden, dass er am Steuer des schnellen Wagens saß. Im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen spielen die von automatischen Anlagen gefertigten Beweisfotos eine erhebliche Rolle. Oftmals hängt es von der Qualität des vorhandenen Beweisfotos ab, ob der Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber einem bestimmten Betroffenen gelingt, oder ob eine Einstellung des Verfahrens erfolgt. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen werden in der Praxis auch häufig Ermittlungen am Arbeitsplatz oder am Wohnort des Betroffenen durchgeführt, um zu klären, ob es sich bei der Person auf dem Beweisfoto um den Betroffenen handelt. Zu diesem Zweck werden dann Familienmitglieder, Arbeitskollegen oder Nachbarn des Betroffenen mit dem Beweisfoto konfrontiert und dazu befragt. Solche Ermittlungen sind zulässig. Häufig werden gerade in Brandenburg von der Bußgeldstelle auch Fotos aus der Personalausweisakte des Betroffenen herangezogen, um durch einen Vergleich mit dem Beweisfoto zu klären, ob es sich bei der abgebildeten Person um den Betroffenen handelt. Im gerichtlichen Verfahren hat der Amtsrichter (unter anderem) zu beurteilen, ob ein bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommenes Beweisfoto dazu geeignet ist, als Grundlage für die Identifizierung des Fahrers zu dienen. Dabei sind die charakteristischen Identifizierungsmerkmale der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person und die Merkmale des bei Gericht erschienenen Betroffenen zu vergleichen. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Auswertung von Beweisfotos. Der Amtsrichter hat sich danach mit den konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Falles im Detail auseinander zu setzen. Die bloß floskelhafte Erwähnung allgemeiner Merkmale wie Haaransatz, Gesichtsform, Augenbrauen ist nicht ausreichend. Es müssen vielmehr die individuellen Besonderheiten beschrieben werden, aus denen sich ergeben soll, dass das Beweisfoto zur Identifizierung des Fahrers geeignet ist. Wenn die von der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit aufgestellten Anforderungen vom Amtsgericht nicht beachtet werden, kommt eine erfolgreiche Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Amtsgerichts in Betracht.

 In jedem Falle sollte gegen den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist durch den Rechtsanwalt Einspruch eingelegt werden, wenn sich der Betroffene wehren will. Bei Bestehen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung haben Sie grundsätzlich kein Kostenrisiko. 

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