Keine Fahrerlaubnisentziehung bei zwischenzeitlicher Drogenabstinenz?

anwalt24 Fachartikel
15.01.2016231 Mal gelesen
Mit seinem Beschluss vom 1.10.2014 hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Verstreichen der Jahresfrist grundsätzlich nicht mehr befugt sei, die Fahrerlaubnis aufgrund einer nachweislichen oder einer lediglich vermuteten Drogenabhängigkeit abzuerkennen, ohne erneut eine Drogenabhängigkeit festgestellt zu haben. Die Führerscheinbehörde könne sich somit gerade nicht auf eine in der Vergangenheit liegende Untauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr berufen.

Keine Fahrerlaubnisentziehung bei zwischenzeitlicher Drogenabstinenz?


Mit seinem Beschluss vom 1.10.2014 hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Verstreichen der Jahresfrist grundsätzlich nicht mehr befugt sei, die Fahrerlaubnis aufgrund einer nachweislichen oder einer lediglich vermuteten Drogenabhängigkeit abzuerkennen, ohne erneut eine Drogenabhängigkeit festgestellt zu haben. Die Führerscheinbehörde könne sich somit gerade nicht auf eine in der Vergangenheit liegende Untauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr berufen.


Dies treffe allerdings nicht zu, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis selbst anführe, dass die Frist von einem Jahr noch nicht verstrichen sei. Ferner läge eine Abweichung von dem obigen Grundsatz vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eine zwischenzeitliche Drogenabstinenz nicht überzeugend darlegen könne. Folglich sei nach Ansicht des OVG Sachsen-Anhalt Voraussetzung für die Verweigerung der Fahrerlaubnisentziehung, dass die materiellen Voraussetzungen der Drogenabstinenz gegeben seien.


Hinsichtlich des Entschlusses, ob dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis aufgrund der vergangenen Drogenabhängigkeit entzogen werden dürfe oder vielmehr infolge der zwischenzeitlichen Drogenabstinenz belassen werden müsse, sei auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Behörde abzustellen.

Schließlich wies das OVG Sachsen-Anhalt darauf hin, dass es der Fahrerlaubnisbehörde nicht verwehrt sei, eine Entscheidung vor dem Fristablauf zu treffen. Darüber hinaus müsse die Fahrerblaubnisbehörde keine Untersuchungen bezüglich einer in Frage kommenden Drogenabstinenz von Amts wegen anstellen.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 50
Link Video: https://www.youtube.com/watch?v=B00p6U_eTUg