Beweisverwertungsverbot bei Bußgeld - Verwertung von Daten durch "Private".

Beweisverwertungsverbot bei Bußgeld - Verwertung von Daten durch "Private".
15.12.2015227 Mal gelesen
Neue Verteidigungsansätze bei verhängtem Bußgeld meist im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Behörden bedienen sich bei der Auswertung oftmals der Hilfe privater Firmen und Personen - trotz des Runderlasses des Innenministeriums.

Obgleich einige Gerichte eine solche Vorgehensweise billigen, ist die Mehrheit der angerufenen Gerichte - richtigerweise - der Auffassung, dass ein solcher Verstoß zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann.

Das

AG Parchim, Urt. v. 01.04.2015 - 2215/14,

OLG Naumburg, Beschl. v. 07.05.2012 - 2 Ss Bz 25/12,

AG Gelnhausen, Beschl. v. 13.03.2014, 44 OWi - 2285 Js 20682/13,

AG Kassel, Urt. v. 14.04.2015 - 385 OWi - 9863 Js 1377/15,

OLG Frankfurt Beschl. v. 21.07.2003, 2 Ss Owi 388/02,

sehen bei der (zumindest) alleinigen Auswertung der Daten durch ein Privatunternehmen, dass das erzielte Ergebnis nicht Grundlage einer Verurteilung sein darf.

Im Ergebnis dürfte es nicht (nur) um den Verstoß gegen den Erlass der Innenminister gehen, sondern schlicht und ergreifend um die Wertung, die dem Grundgesetz folgt: Art 33 Abs. 4 Grundgesetzes (GG)! Die Regelung ist eindeutig " . (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. ."

Das AG Kassel (Urt. v. 14.04.2015 - 385 OWi - 9863 Js 1377/15) führt weiterhin aus: "., dass die Ordnungsbehörde die Delegation ihrer eigenen Aufgaben deshalb unternimmt, um eigene Kosten zu sparen. Hierbei verkennt die Ordnungsbehörde jedoch, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsüberwachungen nicht um ein Erwerbsgeschäft handelt mit welchem ein Gewinn erworben werden soll, sondern einzig und allein um eine Maßnahme zur Sicherstellung der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr. ."

Kommunen bedienen sich hingegen oftmals privater Firmen, um Auswertungen der Daten vorzunehmen. Hier knüpfen sich somit eine Vielzahl rechtlicher Probleme an, die schlussendlich sogar zu einem Beweisverwertungsverbot führen können, so dass letztendlich die vermeintliche Tat nicht nachgewiesen werden kann.

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid führt somit oftmals zu einem positiven Ergebnis. Lassen Sie einen Bußgeldbescheid prüfen!

   

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Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter. http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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