Elektrofahrzeuge: kein Parkverbot durch Zusatzschild

anwalt24 Fachartikel
12.11.20151320 Mal gelesen
Mit seinem Urteil vom 15.06.2015 hat das AG Lüdingshausen entschieden, dass das Missachten eines Parkverbots, welches durch das erfundene Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ gekennzeichnet sei, nicht ausreiche, um eine Ordnungswidrigkeit zu begründen.

Grund hierfür sei, dass keine Anordnung infolge einer Rechtsverordnung i.S.d. § 24 StVG vorliege.

Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, seinen Pkw auf einem Parkplatz abgestellt zu haben, ungeachtet der Tatsache, dass dies durch das Zusatzzeichen "Elektrofahrzeuge" untersagt gewesen sei. Bei dem Pkw des Beklagten habe es sich gerade nicht um ein Elektrofahrzeug gehandelt. Infolgedessen stelle das Parken einen Verstoß gegen § 42 II i.V.m. Anlage 3, § 49 StVO, § 24 StVG dar. Obwohl die dem Betroffenen vorgeworfenen Umstände tatsächlich vorlagen, hat das AG Lüdingshausen den Beklagten freigesprochen.

 

Der Beklagte hatte vorab zu seiner Verteidigung zurecht angeführt, ordnungsgemäß einen Parkschein hinter der Windschutzscheibe hinterlassen zu haben. Hinsichtlich des Freispruchs argumentierte das AG Lüdingshausen zunächst, dass das Zusatzschild "Elektrofahrzeuge" auf keiner Rechtsgrundlage basiere. Infolge des Gesetzesentwurfes des Bundesrates vom 15.1.2014 (Drucksache 18/296) sowie infolge des Beschlusses des OLG Hamm vom 27.05.2914 - 5 RBs 1314 (NJW 2015, 363) sei allgemein bekannt, dass solch eine Beschilderung, demgemäß das Parkverbot, einen "gesetzlosen Verwaltungsakt" verkörpere. Dieser sei zwar grundsätzlich wirksam, jedoch sei nach der Ansicht des AG Lüdingshausen Nichtigkeit eines solchen Verwaltungsakts anzunehmen, wenn die Beschilderung bestehen bliebe, obwohl die Gesetzlosigkeit allgemein bekannt gewesen sei. Mithin sei das Zusatzschild "Elektrofahrzeuge" nichtig.

 

Hierauf käme es aber nicht einmal an. Das AG Lüdingshausen führte nämlich darüber hinaus an, dass bezüglich des vorliegenden Falles keine Bußgeldvorschrift existiere.

Das Bußgeld könne sich indes allgemein aus § 24 StVG ergeben. Im vorliegenden Fall seien jedoch dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Für das Bestehen einer Bußgeldvorschrift werde nach § 24 StVG vorausgesetzt, dass eine auf Grund einer Rechtsverordnung ergangene Anordnung vorliege. Zwar sei die Straßenverkehrsordnung solch eine Rechtsverordnung i.S.v. § 24 StVG, allerdings sei entscheidend, dass es sich bei dem Zusatzschild "Elektrofahrzeuge" nicht um eine "auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung" (§ 24 StVG) handele, sondern eben um einen "gesetzlosen Verwaltungsakt", der nicht auf dem StVG sowie der StVO beruhe. Infolgedessen sei ein Bußgeldtatbestand zu verneinen.


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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 50