Abstandsverstoß: Abstandsermittlung anhand Fahrbahnmarkierung ist nicht zumutbar!

anwalt24 Fachartikel
29.07.2015165 Mal gelesen
Das OLG Oldenburg hat im Januar 2015 verkündet, dass grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Fahrzeugführer anhand der Fahrbahnmarkierungen den Fahrzeugabstand ermitteln können muss.

Vorliegend wurde dem betroffenen LKW-Fahrer vorgeworfen, den erforderlichen Mindestabstand von 50 m auf der Autobahn nicht eingehalten zu haben. Vor dem AG Wildeshausen kam es dann zu einer Verurteilung zu einem Bußgeld von 80 ,- €. Das daraufhin eingelegte Rechtsmittel des Betroffenen gegen das Urteil des AG Wildeshausen hatte Erfolg und führte zu einer Aufhebung und Zurückweisung an das Amtsgericht Wildeshausen zur erneuten Verhandlung.

Zwar sah der 2. Senat des OLG Oldenburg durchaus die Möglichkeit einer erneuten Verurteilung im weiteren Verfahren als gegeben an.

Jedoch teile man die Auffassung des AG Wildeshausen insoweit nicht, dass der Fahrer den zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gemessen an der Länge der Fahrbahnmarkierungen hätte erkennen können und müssen. Vielmehr sei einem durschnittlichen Kraftfahrer weder die Länge der einzelnen Farhbahnmarkierungen noch der Abstand zwischen diesen bekannt.

Beschluss des OLG Oldenburg Januar 2015


Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505