Absehen vom Regelfahrverbot bei Erkrankung im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung?

anwalt24 Fachartikel
16.06.2015166 Mal gelesen
Das AG Lüdinghausen hat im Februar 2014 ein Fahrverbot aus beruflichen Gründen für LKW aufgehoben und erklärt, dass eine notstandsähnliche Situation im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei starkem Stuhldrang nicht angenommen werden kann, wenn der Betroffene bereits vorerkrankt war.

Im vorliegenden Fall hat der Betroffene am 18. September 2013 die Geschwindigkeitsbegrenzung außerhalb geschlossener Ortschaften mit seinem PKW um 58 km/h überschritten. Angesichts bereits vorangegangener verkehrsrechtlicher Voreintragungen wurde sodann ein Bußgeld in Höhe von 315,- EURO und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Der Betroffene begründete hier das Übertreten der Geschwindigkeit damit, dass er aufgrund eines starken Stuhlganges unaufmerksam gewesen sei.

Das AG Lüdinghausen sah eine notstandsähnliche Lage jedoch deshalb nicht als gegeben, da der Betroffene bereits seit einiger Zeit Probleme mit seinem Darm hatte und somit vorher hätte erwägen müssen, ob er z.B. eine andere Route wählt, um seinem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen.

Auch wäre hier eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder gar -Beendigung der Fahrt in Betracht gekommen.

Um dem Betroffenen, der mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse C und CE seinen Lebensunterhalt verdient, die Verdienstmöglichkeit nicht zu nehmen, wurden schließlich eben diese Fahrerlaubnisklassen vom Fahrverbot ausgenommen und das Fahrverbot allein auf PKW beschränkt.


Möglicherweise wäre hier der Fall anders zu entscheiden gewesen, wenn die "Erkrankung" plötzlich und erstmals während der Fahrt aufgetreten wäre...

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der KanzleiJohlige, Skana & Partner, Kurfürstendamm 173, 10 707 Berlin, Telefon: 030-88681505