Bußgeldbescheid auf Grund von Zeugenaussagen

anwalt24 Fachartikel
06.12.2013544 Mal gelesen
Verkehrsverstöße können nicht nur durch Messgeräte, sondern auch durch Zeugenaussagen dokumentiert und gerichtsverwertbar nachgewiesen werden.

In der Praxis kommt es so oft vor, dass Rotlicht- und Handyverstöße oder das Nichttragen des Sicherheitsgurtes durch Polizeibeamte nur beobachtet, nicht aber z.B. fotografisch dokumentiert werden.

Ob diese Aussagen im Einzelfall ausreichend zum Nachweis des Verstoßes sind, lässt sich aus der kurzen Zeugenschilderung im Bußgeldbescheid oder in der Ermittlungsakte meist nicht entnehmen.
Klärung kann oft nur durch die Befragung der Beamten als Zeugen in der Hauptverhandlung vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht erlangt werden. Hier können nähere Details wie Blickwinkel, Dauer der Erkennbarkeit und weitere Faktoren wie der Umstand, ob es sich um eine gezielte Überwachung oder einen "Zufallstreffer" gehandelt hat, erfragt werden.
Auf Basis der Zeugenaussage und einer möglichen Einlassung des Beschuldigten entscheidet das Amtsgericht, ob es den Tatvorwurf für nachgewiesen hält.
Damit besteht jedoch ein Kostenrisiko für den Beschuldigten, der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat und den Hauptverhandlungstermin wahrnimmt.
Die Entscheidung über dieses Vorgehen sollte daher auch davon abhängig gemacht werden, ob eine eintrittspflichtige Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht und diese die Übernahme des Kostenrisikos bestätigt hat.