Punkte im Verkehrszentralregister für Radfahrer und Fußgänger

anwalt24 Fachartikel
06.12.2013327 Mal gelesen
Vielen Autofahrern ist es nicht bekannt, dass es auch für Verkehrsverstöße die nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen werden, Punkte in Flensburg geben kann. Insbesondere bei schweren Verkehrsverstößen als Radfahrer muss man durchaus auch mit einem Punkteeintrag im Verkehrszentralregister rechnen.

Gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden im Verkehrszentralregister Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder 24a gespeichert, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens € 40,00 festgesetzt ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene Inhaber einer Fahrerlaubnis ist oder ob der Verstoß mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde. Selbst ein führerscheinloser Fußgänger kann also Punkte erhalten.Die Punktebewertung richtet sich nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach sind die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen - abhängig von der Schwere des Verstoßes - mit 1 bis 7 Punkten zu bewerten; auch hier wird nicht auf den Besitz einer Fahrerlaubnis abgestellt. So gibt es beispielsweise für einen Radfahrer bei der Missachtung einer seit mehr als einer Sekunde auf Rot stehenden Ampel bei Gefährdung eine Geldbuße in Höhe von € 160,00. Dieser Verkehrsverstoß wird in dem Verkehrszentralregister eingetragen und mit vier Punkten bewertet. Erst bei der Frage, welche Konsequenzen aus einem bestimmten Punktestand erwachsen, spielt der Besitz einer Fahrerlaubnis wieder eine Rolle. Nur gegenüber dem Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ergreift die zuständige Behörde die in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen, also die Verwarnung, die Verpflichtung zum Aufbauseminar oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.