Telefonwerbung ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wettbewerbswidrig und daher bereits heute verboten. Dennoch halten sich eine Vielzahl von Firmen nicht daran. Auch der ausdrückliche Wunsch der Verbraucher künftig nicht mehr angerufen zu werden, wird grundsätzlich ignoriert.
Mitbewerber haben die Möglichkeit hiergegen im Wege einer Abmahnung vorzugehen, wobei es sich empfiehlt einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen. Ansonsten können Verbraucherzentralen gegen diese Firmen vorgehen. Gegen Tonbandansagen kann in bestimmten Fällen auch die Bundesnetzagentur vorgehen.
Der ungebete Anrufer sollte nach seinem Namen und dem Grund seines Anrufs gefragt werden und für welche Firma er anruft. Weiterhin sollten Datum und Uhrzeit vermerkt werden. Schließlich sollte vor Einleitung von Maßnahmen gegen die Anrufer geprüft werden, ob irgendwann einmal eine Einverständniserklärung erteilt wurde, die gegebenenfalls widerrufen werden sollte.
Das Bundesjustizministerium wird nun die Sanktionen gegen Firmen, die ohne das Einverständnis des Verbraucher Telefonwerbung betreiben und schließlich einen Vertragsabschluß über das Telefon erreichen, verschärfen. Es drohen bis zu 50.000,- € Bußgeld. Der Vertrag soll dann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden können. Zudem bedarf es einer schriftlichen Bestätigung des mündlichen Vertrages mit Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsfrist beginnt erst nach Erhalt der Bestätigung mit Widerrufsbelehrung. Auch die Rufnummernunterdrückung ist künftig nicht mehr zulässig.
Die neuen Regelungen sollen so schnell als möglich verabschiedet werden.