Abstand nicht eingehalten?

Abstand nicht eingehalten?
04.11.2013335 Mal gelesen
Haben Sie einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten, weil Sie bspw. zu schnell gefahren sind oder den nötigen Abstand zum Vordermann nicht eingehalten haben?

Gerade auf Autobahnen wird gerne mal über eine Messstrecke von mindestens 300 Metern der Abstand zu Ihrem Vordermann gemessen.

Hier gilt die Faustregel, dass der halbe Tachowert an Abstand einzuhalten ist.

Es gibt nur allzu oft die Gelegenheit, einen solchen Abstand nicht einzuhalten.

Was passiert, wenn auf der Messstrecke plötzlich vor Ihnen jemand einschert?

Was passiert, wenn der Vordermann abrupt abbremst und Sie sich gerade auf der Messstrecke befinden?

Es ist daher ratsam, einen solchen Bußgeldbescheid in dem Ihnen vorgeworfen wird, Sie hätten den Mindestabstand nicht eingehalten und werden nunmehr mit einem Fahrverbot von mindestens 1 Monat belegt, per Einspruch anzugreifen.

Sie können einen solchen Einspruch nur innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen wirksam einlegen. Ansonsten wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und Sie haben keine weiteren Möglichkeiten mehr, dagegen vorzugehen.

Lassen Sie sich von einem fachkundigen Anwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht helfen.

Gegen einen Bußgeldbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen, seit Zustellung dieses Bußgeldbescheides Einspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.

Ein fachkundiger Anwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht legt für Sie fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und fordert gleichzeitig die Ermittlungsakte an.

In ganz vielen Fällen lohnt sich die Tätigkeit des Anwaltes.

Rechtsanwalt Georg Schäfer kennt sämtliche Möglichkeiten, wie man entweder ein Fahrverbot beseitigen oder aber zumindest so legen lassen kann, dass es am wenigsten schmerzhaft für Sie ist.

Lassen Sie sich daher helfen!

Schicken Sie uns also eine E-Mail: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de oder rufen Sie uns auch gerne an.

Georg Schäfer

Rechtsanwalt