Die Nachwehen des Ski-Urlaubs... (Thema: ausländische Bußgeldbescheide)

Die Nachwehen des Ski-Urlaubs... (Thema: ausländische Bußgeldbescheide)
05.04.20131012 Mal gelesen
Es war schön im Urlaub.Doch nun kommt Post...ein Bußgeldbescheid aus..??? Vage erinnern wir uns: Seit ein paar Jahren können ausländische Bußgeldbescheide aus manche Ländern in Deutschland vollstreckt werden, die aus anderen Ländern nicht, aber bei der nächsten Einreise droht die Verhaftung??

In der Tat gelten zwei verschiedene Konstellationen:

Erstens: EU-Länder...

2010 trat das IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) in Kraft. Besonders wichtig ist hier im neunten Teil §§86 ff. (Vollstreckungshilfen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union). Hieran erkennt man schon, "wer nicht mitmacht"...

In Deutschland werden Geldstrafen aus den EU-Ländern vollstreckt, die zudem den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung umgesetzt haben ,(also NICHT Italien und Griechenland).

Zuständig für die Prüfung und Vollstreckung in Deutschland ist das Bundesamt für JustizBfJ  (NICHT irgendeine Anwaltskanzlei oder ein Inkassobüro).

Volstreckt werden Beträge (Strafe und Verwaltungsgebühr zusammmen) ab 70,00 €. Dies ist nicht viel, wenn man bedenkt, dass die Bußgeldbeträge in den meisten Ländern höher sind als in Deutschland.

Grundsätzlich haben Sie als Betroffener 2 Wochen Zeit, sich zu äußern. Dann entscheidet das BfJ über die Bewilligung der Vollstreckung und stellt die Bewilligungsentscheidung zu. Erfolgt kein Einspruch, ist die Entscheidung rechtkräftig. Wird nicht fristgerecht gezahlt, erfolgt die Vollstreckung. Im Zweifel ist es also wichtig "Zulässigkeitshindernisse" vorzulegen.

Hierzu kann die in einer für den Betroffenen unverständlichen Sprache geführte Korrespondenz gehören.. (also sollten ausländische Bußgeldbescheide aufbewahrt werden!.)

Alles recht ärgerlich. ABER: Wenoigstens gibt es für die im Ausland verübten Verkehrsverstöße noch keine Punkte und noch keinen Führerscheinentzug!

Zweitens: "andere Länder":

Kroatien, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Allerdings ist z.B. die Schweiz berühmt dafür, dass die  Verjährung dort erst nach 2 Jahren eintritt. Bis  dahin könnten die Behörden Sie bei einer Wiedereinreise nach einer Personenkontrolle evtl. sogar festsetzen, bis Sie zahlen. Haben Sie Zweifel am Vorwurf und planen die erneute Einreise, hätten Sie jedoch die Möglichkeit einer "Einsprache". Hierbei sollten Sie sich jedoch von einem schweizer Anwalt beraten lassen.

In Spanien beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre, in Italien sogar 5 Jahre...

Für Österreich gilt weiterhin der deutsch-österreichische Amts- und Rechtshilfevertrag in Verwaltungssachen. Dieser bezieht sich auf verwaltungsbehördliche Angelegenheiten. HIer gilt ein Mindestbetrag von 25,00 €.

Was heißt das für Sie?

- Alles ist komplizierter geworden. Ausländische Bescheide einfach wegwerfen hilft nun nicht mehr.

- Einsprüche sind auch hier zeitgerecht zu leisten und wichtig.

- Zahlen Sie nicht an ein Inkassobüro.