Wer wegen Verstoßes gegen das Verbot der Handynutzung im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) angehalten wird, sollte auf jeden Fall zu dem erhobenen Vorwurf schweigen!
Das ist wichtig, weil sich sonst die Polizisten sofort Notizen machen und später - d.h. in einer Verhandlung vor dem Gericht - diese Notizen "gedächtnisstützend" hervorkramen.
Ein Bußgeldbescheid über 40,00 € und 1 Punkt kommt auf jeden Fall.
Man muss dem Polizisten also nur die Angaben zur Person machen (§ 111 OWiG).
Alles andere sollte man dann vertrauensvoll in die Hände seines Verkehsanwaltes / Verteidigers legen. Es wäre schon erstaunlich, wenn dann noch eine Verurteilung herauskommen sollte.
Die Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
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verteidigen deutschlandweit und haben einige hilfreiche Erfahrungen im Rahmen der Verteidigung gegen den oben genannten Vorwurf.