Wann sind Senioren verpflichtet für ihre Enkel Unterhalt zu zahlen ?

Naturschutzrecht
17.02.20062657 Mal gelesen

In dem vom BGH vor kurzem entschiedenen Fall bezog die Enkel-Mutter Sozialhilfe der Vater Arbeitslosengeld, später Arbeitslosenhilfe.Voraussetzung für die Verpflichtung des Seniors ist, dass der Unterhaltsverpflichtete kein vollstreckungsfähiges Vermögen besitzt oder von dem Berechtigten nicht erwartet werden kann, dass die Zwangsvollstreckung in einen auch ihm dienenden Vermögenswert ( etwa ein von ihm mitbewohntes Haus ) betrieben wird. Weiter darf durch eine Inanspruchnahme nicht der eigene angemessene Unterhalt gefährdet sein.

Die sonst übliche Regel dem minderjährigen unterhaltsbedürftigen Kind bis auf einen notwendigen Selbstbehalt alles zur Verfügung stellen zu müssen, gilt beim Großvater nicht. Ihm darf der sogenannte angemessene Selbstbehalt verbleiben, erhöht um einen maßvollen Zuschlag. Auch gelten für die Bedarfsbemessung die Lebensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Sollte es noch eine unterhaltsbedürftige Ehefrau oder Ex-Frau des Seniors geben, geht ihr Unterhalt dem Enkelunterhalt vor.

Die Frage, in welchem Verhältnis die Eltern des anderen Elternteils herangezogen werden müssten, war hier nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung BGH XII ZR 75/04  ist abgedruckt in Fam RZ 26,2006