Widerruf von Verbraucherdarlehen

Mutterschutzrecht Mutterschaftsgeld
22.06.20061705 Mal gelesen

Hat man sich an der Haustür, am Arbeitsplatz oder auf der Straße nach überraschender Ansprache durch einen Vertreter zu einem Vertragsabschluss überrumpeln lassen, kann man diesen nach ordnungemäßer Widerrufsbelehrung innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Unternehmer widerrufen.

 

Wurde die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung mit Hilfe eines Darlehens finanziert, und hat der Verbraucher den Vertrag widerrufen, dann ist er auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn er mit dem anderen Vertrag verbunden ist. Dies gilt auch umgekehrt beim Widerruf eines in einer Haustürsituation abgeschlossenen Finanzierungsvertrags und dem damit verbundenen Kaufgeschäft. Von einer Verbindung der beiden Geschäfte ist immer dann auszugehen, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere dann gegeben, wenn der Unternehmer selbst der Darlehensgeber ist, oder für den Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Dritte zur Vorbereitung oder zum Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. 

 

Nach dem Widerruf müssen sich der Verbraucher und der Unternehmer die gegenseitig erbrachten Leistungen, im Zweifel Kaufpreis und Ware, einander zurückerstatten.

 

Das Widerrufsrecht ist allerdings auch hier ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, wenn die Leistung bei Vertragsabschluss sofort erbracht und bezahlt wird und nicht mehr als 40€ kostet oder der Vertrag von einem Notar beurkundet wurde. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher den Vertreter zuvor selbst bestellt hat, um über den konkreten Vertrag zu verhandeln.