Schönheitsreparaturen: „Nürnberger Tapetenklausel“ unwirksam

anwalt24 Fachartikel
26.09.20062862 Mal gelesen
Nachdem der BGH wiederholt Schönheitsreparaturklauseln mit starrem Fristenplan als unwirksam verworfen hatte, kippte er nunmehr auch die sog. "Nürnberger Tapetenklausel". Hiernach muss der Mieter bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Wand- und Deckentapeten beseitigen.
Die Klausel ist unwirksam, so der BGH. Der Mieter wird unangemessen benachteiligt, wenn er beim Auszug die Tapeten unabhängig von der tatsächlichen Renovierungsbedürftigkeit entfernen soll. Außerdem berücksichtigt die Klausel nicht die Dauer des Mietverhältnisses und den Zeitpunkt der letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen.
Folge: Der Vermieter kann vom Mieter nicht die Kosten der Entfernung der Tapeten ersetzt verlangen, selbst wenn diese tatsächlich renovierungsbedürftig sind.
Quelle: BGH, Urt. v. 05.04.2006, VIII ZR 109/05 und VIII ZR 152/05