Wie oft muss der Mieter lüften?

anwalt24 Fachartikel
01.08.20064970 Mal gelesen

Schimmel in der Wohnung ist ein konfliktträchtiges Thema. Mieter vermuten die Ursache stets in Form von Baumängeln. Vermieter argumentieren, das Wohnverhalten der Mieter wäre für Feuchtigkeitserscheinungen verantwortlich. Häufig liegt die Wahrheit irgendwo in der Mitte. Schimmelbildung im Sommer ist indessen häufig ein Indiz dafür, dass Feuchtigkeit tatsächlich auf Baumängel zurückzuführen ist. Dies liegt auf der Hand, da mangelndes Beheizen der Wohnräume im Sommer kaum als Feuchtigkeitsursache in Frage kommt.

Befindet sich nun aufgrund von Baumängeln oder auch beispielsweise in einem Neubau die Feuchtigkeit in den Mauern, so ist der Mieter gehalten, zwecks Vermeidung von Schimmelbildung solche Besonderheiten der Wohnung zu berücksichtigen und ausreichend zu lüften. Dies muss aber nur in zumutbarem Umfang geschehen. Was zumutbar ist, darüber gehen die Meinungen in der Rechtsprechung auseinander. Einigkeit besteht darin, dass das Kippen der Fenster nicht genügt, da aus physikalischen Gründen kaum ein Luftaustausch stattfindet. Vielmehr sind die Fenster weit zu öffnen und es ist für Zugluft zu sorgen. Im Winter erfolgt dabei der Luftaustausch aufgrund des hohen Temperaturunterschiedes in sehr kurzer Zeit. Im Sommer müssen die Stoßlüftungen über einen längeren Zeitraum vorgenommen werden.  

Fraglich ist nun, wie oft Mieter stoßlüften müssen. In einem vom Landgericht Aurich kürzlich entschiedenen Fall forderte der Vermieter von den Mietern einer betroffenen Wohnung, viermal täglich für 15 Minuten zu lüften und vorher die Heizung aus- und danach wieder einzuschalten. Dies hatte ein Experte empfohlen. Die Mieter hielten das für nicht zumutbar - mit  Recht, wie das Landgericht urteilte.  Nach Auffassung des Gerichtes sei ein derart strenger Plan mit einem normalen Alltag nicht vereinbar.

Das Landgericht Hannover und auch das Amtsgericht Bremerhaven halten hingegen drei- bis viermaliges Stoßlüften am Tag für zumutbar, aber auch ausreichend. Es zeigt sich mithin eine Tendenz in der Rechtsprechung.

Wichtig ist aber, dass stets der Einzelfall zu betrachten ist. Die Besonderheiten der Wohnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie den Mieter betreffende Besonderheiten. Ein Mieter, der beruflich den ganzen Tag außer Haus ist, wird nämlich Schwierigkeiten haben, mehrmals täglich seine Fenster zu öffnen. Grundsätzlich kann es aber dem Mieter zugemutet werden, durch entsprechend angepasstes Wohnverhalten das Ausmaß der Schäden einzugrenzen.