Schönheitsreparaturen: Starrer Fristenplan auch bei gewerblichem Mietvertrag unwirksam

anwalt24 Fachartikel
25.07.20062166 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hatte am 23.06.2004 entschieden, dass eine mietvertragliche Formularklausel unwirksam ist, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren Fristenplan" auferlegt wird. Ein solcher liegt dann vor, wenn dem Mieter die Renovierung ausnahmslos nach Ablauf genau fixierter Zeiträume verbindlich vorgeschrieben wird.

Die Entscheidung des BGH erging hinsichtlich eines Wohnraummietvertrags. Offen blieb bislang, ob diese Grundsätze auch auf einen gewerblichen Mietvertrag anwendbar sind.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat hierzu nun Stellung genommen. Gem. Urteil vom 04.05.2006 (I-10 U 174/05) ist eine derartige Formularklausel auch in einem gewerblichen Mietvertrag unwirksam. Zur Begründung weist das OLG Düsseldorf darauf hin, dass der gewerbliche Mieter von Geschäftsräumen in diesem Fall nicht weniger schutzbedürftig sei als ein Wohnraummieter.

Demnach ist die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam. Der gewerbliche Mieter muss keinerlei Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten durchführen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Dr. Finzel

Rechtsanwalt