Rechtslage bei einem mündlich fortgesetzten Mietvertrag

Kündigung von Bausparverträgen
07.10.202073 Mal gelesen
Wenn ein Mietvertrag wirksam gekündigt wird und danach mündlich unter abweichenden Bedingungen fortgesetzt wird, haben Sie möglicherweise das Rechr zur...

Beide Parteien können vom Mietvertrag fristlos zurücktreten, sobald dieser wirksam gekündigt wurde, danach aber unter abweichenden Bedingungen fortgesetzt wird und diese Änderungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich festgehalten werden. Wenn diese Jahresfrist nicht eingehalten wird, ist der Vertrag unwirksam. Somit können beide Parteien fristlos vom Mietvertrag zurücktreten.

Solche mündlichen Abweichungen können dabei ein Mieterwechsel, die Änderung der Miethöhe oder auch der Laufzeit des Mietvertrags sein. Wichtig ist nur, ob die Abweichungen von so großer Bedeutung sind, dass eine fristlose Kündigung gerecht erscheint. Hier muss zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertragsbestandteilen unterschieden werden. Wesentliche Vertrags-Bestandteile sind dabei zum Beispiel die Änderungen des Zahlungszeitraums oder die Erhörung der Miete. Dagegen ist ein unwesentlicher Vertragsbestandteil zum Beispiel die Anfertigung eines neuen Wohnungsgrundrisses. So ein Wohnungsgrundriss muss nicht unbedingt mit in den Vertrag aufgenommen werden. Was für eine Relevanz eine Abweichung hat, wird im Einzelfall unterschiedlich bewertet und kann deshalb nicht einfach festgelegt werden.

Abweichungen, die mündlich geschlossenen wurden, müssen also nicht hingenommen werden. Man kann gegen dieses Vorgehen, Sie möchten sich über Ihre Möglichkeiten bei mündlich geschlossenen Vereinbarungen informieren oder rechtliche Schritte gegen Ihren Vermieter einleiten, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.

 

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2008 - Az. 30 U 220/07