Streit über Wohnungsgröße – Mieter muss eigene Angaben machen

LG München: Bäume sind keine geeignete Balkonbepflanzung
12.07.2017117 Mal gelesen
Für die Berechnung der Miete und auch der Betriebskosten ist die Größe der Wohnung ein wesentlicher Faktor.

Für beide Parteien, Mieter und Vermieter, ist es daher wichtig, die genaue Wohnungsgröße zu kennen. Grundsätzlich steht hier der Vermieter in der Darlegungs- und Beweislast. Allerdings reicht es nicht aus, wenn der Mieter die vom Vermieter angegebene Wohnungsgröße einfach bestreitet ohne selbst eine konkrete Quadratmeterzahl anzugeben.

Zweifel an der angegebenen Quadratmeterzahl der Mietwohnung kommen häufig dann auf, wenn es um die Abrechnung der Betriebskosten geht oder wenn eine Mieterhöhung ins Haus steht. Letzteres führte in einem Fall die beiden Parteien bis vor den Bundesgerichtshof.

Die Mieterin einer Dachgeschosswohnung erhielt eine Mieterhöhung. Die Wohnungsgröße hatte die Vermieterin dabei mit 92,54 qm angegeben. Zu viel, fand die Mieterin und verweigerte die Zustimmung zu der Mieterhöhung. Schließlich versuchte die Vermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung einzuklagen. Dabei scheiterte sie in den ersten Instanzen. Amtsgericht und Landgericht stellten fest, dass es Sache des Vermieters ist, die tatsächliche Wohnungsgröße zu ermitteln. Die Mieterin habe die angegebene Wohnungsgröße bestreiten dürfen, ohne selbst Angaben zur Wohnungsgröße machen zu müssen. Zumal dies auch gerade bei Dachwohnungen schwierig sei.

Der BGH sah das allerdings anders und gab der Klage der Vermieterin mit Urteil vom 31. Mai 2017 statt (Az.: VIII ZR 181/16). Ein Mieter könne die angegebene Wohnungsgröße nicht einfach nur bestreiten, sondern müsse selbst Angaben zur Quadratmeterzahl machen und könne die Wohnfläche überschlägig vermessen. Dies sei bei einer Dachwohnung aufgrund der Schrägen und Winkel zwar schwieriger, allerdings reiche es aus, wenn der Mieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegende Vermessung entgegenhält. Dies habe die Mieterin in dem konkreten Fall versäumt.

"Hätte die Mieterin in diesem Fall die Wohnung vermessen und konkrete Angaben zur Wohnungsgröße gemacht, wäre die Vermieterin wieder in der Pflicht gewesen, die tatsächliche Wohnungsgröße nachzuweisen. Das kann dann auf ein Sachverständigengutachten hinauslaufen. Ratsam ist es, von Anfang an die Quadratmeterzahl korrekt zu ermitteln, da davon nicht nur die Höhe der Kaltmiete, sondern auch die Berechnung eines großen Teils der Betriebskosten abhängt", sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht