Keine Mieterhöhung nach Modernisierung durch den Mieter

Miete und Wohnungseigentum
24.09.20102338 Mal gelesen
Eine Wohnungsausstattung, die der Mieter geschaffen hat, bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete als Grundlage für ein Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich unberücksichtigt.

Der Mieter hatte im Jahre 1976 eine Gasheizung in allen Wohnräumen und ein Badezimmer installiert. Der Vermieter war damit einverstanden. In den Jahren danach hatte der Vermieter die Miete mehrmals erhöht. In den Erhöhungsverlangen nahm der Vermieter auf einen Mietspiegel Bezug in der Kategorie "Wohnung ohne Bad und Sammelheizung". Gegenstand eines aktuellen BGH-Urteiles war ein erneutes Mieterhöhungsverlangen des Vermieters.

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 07.07.2010 - VIII ZR 315/09) versagt die Mieterhöhung. Gemäß § 558 BGB ist für die geplante Mieterhöhung die Höhe der ortsüblichen Miete für vergleichbaren Wohnraum maßgeblich. Für die Vergleichbarkeit kommt es auch auf die Ausstattung der Räume an. Dabei sind aber nur solche Ausstattungs- und Beschaffenheitsmerkmale heranzuziehen, die der Vermieterleistung zuzuordnen sind. Die vom Mieter geschaffenen Einrichtungen oder Wohnwertverbesserungen werden bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich nicht berücksichtigt. Unerheblich ist dabei, dass die Einrichtung oder Wertverbesserung - wie hier - vor langer Zeit geschaffen wurde. Eine "Abwohnzeit" gibt es nicht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Tipp: Soll eine Wohnwertverbesserung durch den Mieter bei einer späteren Mieterhöhung Berücksichtigung finden, so ist zuvor hierüber eine Vereinbarung zu treffen und dem Mieter ein finanzieller Ausgleich für die Einrichtung zu gewähren. Nur in diesem Fall kann die Einrichtung der Vermieterleistung zugeordnet werden