Mieter muss trotz Mängel volle Miete zahlen

Miete und Wohnungseigentum
21.09.20061905 Mal gelesen

DerMieter, der trotz Kenntnis eines anfänglichen oder nachträglich aufgetretenenMangels den Gebrauch der Mietsache vorbehaltlos fortsetzt, insbesondere denMietzins in voller Höhe weiter zahlt, verliert seine Gewährleistungsrechtesowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft (BGH, NJW-RR 1992, 1967;BGH, NJW 1974, 2233; BGH, NJW 1997, 267). Dabei reicht regelmäßig ein Zeitraumvon 6 Monaten aus (BGH GE 1997, 1163). Der Fall: Der Mieter erklärte erstmaligam 20. September 2002 eine Minderung und setzte den Vermieter über den Mangelin Kenntnis. Obwohl der Mieter über die tatsächlichen Umstände des Mangelsschon im Januar/Februar 2002 Kenntnis hatte, zahlte er den Mietzins in vollerHöhe weiter und setzte den Gebrauch der Mietsache fort. Damit brachte er nachLG Berlin zum Ausdruck, dass er die Mietsache als vertragsgerecht anerkenne. Erverhielte sich widersprüchlich, wenn er nach 6 Monaten auf den Vermieter zukämeund sich darauf beriefe, dass die Miete für die Wohnung in ihrem damaligenZustand gar nicht geschuldet gewesen sei (LG Berlin, Az. 32 U 281/05).