Mietrecht: Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei „kalter“ Wohnungsräumung. GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf

Miete und Wohnungseigentum
28.08.20102109 Mal gelesen
Nimmt der Vermieter einer Wohnung nach ausgesprochener Kündigung des Vertrages sowie ohne einen Räumungstitel des Gerichtes eigenmächtig eine Wohnungsräumung vor und nimmt die Wohnung wieder in Besitz, so ist er dem Mieter verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Mieter über mehrere Monate unbekannten Aufenthaltes und wurde von den Verwandten vermisst gemeldet. Nachdem er für zwei Monate die Miete nicht gezahlt hatte, sprach der Vermieter die Kündigung aus, öffnete die Wohnung und nahm sie in Besitz. Hierbei entsorgte er einen Teil der Wohnungseinrichtung und lagerte einen anderen Teil ein. Der Mieter nahm hierauf den Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.07.2010 AZ VIII ZR 45/09entschieden, dass der Vermieter für die Folgen einer solchen Räumung dem Mieter gegenüber haftet, da es sich um eine nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung handele und die Räumung eine unerlaubte Selbsthilfe darstelle. Dies selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt ist. Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen ? ggf. nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage ? einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Die sog. "kalte" Räumung des Vermieters führt zu einem verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Mieters. 

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