Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung: Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses. GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf

Miete und Wohnungseigentum
18.08.20101175 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mangel einer Wohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält. In dem zugrundeliegenden Fall enthielt der verwendete Vordruck des Wohnraummietvertrages kein Feld für die Angabe der Größe der Wohnung in Quadratmetern. Im Vorfeld des Vertragsabschlusses war die Mietfläche nach qm jedoch in der Anzeige der Immobilienmaklerin angegeben worden und vor Abschluss des Mietvertrages eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben worden, welche die vermeintliche Quadratmeterzahl angab. Die tatsächliche Fläche der Wohnung wies jedoch eine Unterschreitung von mehr als 10 % auf. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.06.2010 AZ VIII ZR 256/09entschieden, dass aus der bloßen Nichtangabe der Wohnungsgröße in einem dies nicht vorsehenden Vertragstext nicht entnommen werden könne, dass sich die Vertragsparteien bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. In dem vorliegenden Fall nahm der Bundesgerichtshof an, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der erkennbaren Vorstellung geschlossen hätten, dass die beiderseitig angenommene Wohnfläche bestehe, womit eine konkludente Vereinbarung ? also eine Vereinbarung durch schlüssiges Handeln ? zur Wohnungsgröße zwischen den Parteien zustandegekommen sei. Da die Abweichung mehr als 10 % betrug, führte dies zu einem Anspruch auf Mietminderung.

http://www.rae-am-schloss.de/DE/Home-Recht_Immobilienrecht.html