Daten vom Mieter für die Erstellung eines Energieausweises

Miete und Wohnungseigentum
07.09.2009939 Mal gelesen

 Gem. § 16 Abs. 2 EneV benötigt der Vermieter/ Verpächter bei einer Neuvermietung oder- verpachtung einen Energieausweise, wenn der neue Mieter/Pächter dies verlangt.

Für den Vermieter/Verpächter ist es jedoch nicht immer sehr einfach, an die notwendigen Daten für die Erstellung eines Energieausweises zu gelangen. Er benötigt hierzu die Zuarbeit des Mieters/Pächters, dessen Wohnung neu vermietet/ verpachtet werden soll.
 
Welche Möglichkeiten hat der Vermieter/Verpächter, wenn sich der Mieter/Pächter weigert, die Verbrauchswerte bekannt zugeben.
 
Damit hatte sich das LG Karlsruhe auseinander zu setzen. Der Mieter erhob vor allem datenschutzsrechtliche Einwände.
 
Das LG Karlsruhe entschied gegen den Mieter. Es sei seine nebenvertragliche Pflicht, dem Vermieter die Verbrauchwerte seiner Heizung bekannt zu geben. Diese Daten seien auch keine persönliche Daten.
 
Essen, 06.09.09
Dr. Grieger