Schlimmstenfalls ist nicht nur Ihr Mieter weg

Miete und Wohnungseigentum
13.07.2009966 Mal gelesen

Ein Mieter aus Michelstadt stellte nach fast 3 langen Mietjahren fest, dass seine Wohnung nur 77,38 m² groß war. Laut Mietvertrag sollte sie aber "ca. 100 m²" groß sein. Es fehlten schlichtweg 22,63 % der Wohnfläche.

Über die fehlenden Zentimeter war der Mieter so verärgert, dass er fristlos kündigte. Zudem wollte er noch die überzahlte Miete - stolze 4.901,11 EUR - zurückbezahlt haben.
 
Der Bundesgerichtshof bescheinigte dem Mieter, dass eine Wohnflächenabweichung von 22,63 % ein Mangel sei. Deswegen durfte er nach aus wichtigem Grund fristlos kündigen (BGH, Urteil v. 29.04.2009).
 
Ist die Wohnung um 10 % kleiner als vereinbart, hat der Vermieter damit seinem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch nicht rechtzeitig gewährt. Allerdings kann Ihr Mieter sein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung auch verwirken.
Dazu bedarf es allerdings besonderer Umstände. Weiß der Mieter beispielsweise bei Mietbeginn oder erfährt er kurz danach, dass seine Wohnung tatsächlich um mehr als 10 % kleiner ist und kündigt er dennoch nicht zeitnah, verwirkt er sein Kündigungsrecht wegen der Flächenabweichung.
 
Für den Vermieter entpuppte sich der Messfehler als teurer Spaß: Seinen Mieter war er schneller los, als er dachte und zudem musste er ihm seinen Auszug noch mit dem Zurückzahlen der überzahlten Miete von 4.901,11 EUR versüßen.