Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnung endet auf den Tag genau

Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnung endet auf den Tag genau
04.01.2017267 Mal gelesen
In diesen Tagen erhalten viele Mieter ihre Nebenkostenabrechnungen - was viele nicht wissen: Mit Zugang der Abrechnung beginnt eine Frist zur Geltendmachung von Einwänden gegen die Abrechnung.

Ein wichtiger Hinweis: Die Einwendungsfrist endet nicht zum Monatsende, sondern auf den Tag genau ein Jahr nach Zugang der jeweils strittigen Nebenkostenabrechnung. Die geltende Rechtsprechung hat das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil nochmals unterstrichen und damit keinen Ermessensspielraum zur Gestaltung der Frist gelassen. Im aktuellen Fall war dem Mieter die im Nachhinein strittige Abrechnung am 1. September 2014 zugegangen, wogegen er am 2. September 2015 Einwände erhob. "Definitiv zu spät!" so das Berliner Landgericht: die Einwendungsfrist war seit einem Tag abgelaufen, die Abrechnung somit beiderseits anerkannt und damit nicht mehr anfechtbar.

Dabei befasste sich das Gericht nicht mehr mit den Gründen für die Nachzahlungsverweigerung - die waren nach Ablauf der Frist nicht mehr relevant, denn es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

Der Vermieter hatte argumentiert, dass die Frist erst zum Ende des Monats auslaufe - entsprechend einem Urteil des LG Frankfurt/Oder aus dem Jahr 2012. Dem hielt das Landgericht entgegen, dass der taggenaue Fristablauf nach allgemeiner Auffassung der Gerichte relevant sei. Einwände gegen den Anspruch des Mieters seien demnach verspätet eingegangen. Die Berliner Richter bezogen sich auch auf Paragraf 188 Abs. 2 BGB, der die Monatsfrist auf den Tag nach der Benennung des Fristbeginns festlegt, wobei der Tag des Ereignisses nicht mitgezählt werden darf. Für eine am 1. September 2014 zugegangen Abrechnung ist die Einwendungsfrist 2. September 2015 abgelaufen.

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby ist Fachanwalt für Mietrecht und als Partner bei AJT Neuss Ansprechpartner für Vermieter und Mieter in allen Fragen des Mietrechts.


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