Mieter können es nach einem aktuellen Urteil des Berliner Landgerichts aber gelassen sehen: Die Kosten für die Entfernung dieser "Kunst" können nicht ohne Weiteres als Betriebskosten auf die Mietergemeinschaft umgelegt werden und sind ureigenes Problem des Eigentümers. Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht und Partner bei AJT Neuss: "Graffiti-Entfernung hat in der Regel nichts mit dem Betrieb der Mietsache zu tun, daher handelt es sich dabei um nicht umlegbare Kosten für die Instandsetzung."
Im vorliegenden Fall ging es um 51 Euro für die Graffiti-Entfernung, die vom Mieter gezahlt werden sollten. Er verweigerte die Zahlung und wurde verklagt. Das Urteil ist insofern bedeutsam für das Mietrecht, als dass es auch rechtsprägend für weitere vergleichbare Instandsetzungen und Instandhaltungen ist. Schulte-Bromby: "Mieter sollten prüfen, ob in der Nebenkostenabrechnung Dinge aufgelistet werden, die für eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht unbedingt notwendig und damit auch nicht umlegbar sind." Dazu gehören u.a. auch "gewollte Verschönerungen". Der Fachanwalt geht sogar noch einen Schritt weiter: "Es gehört zu den Aufgaben von Vermietern, anstößige Schmierereien zu entfernen, da Mieter einen Anspruch auf eine ordentliche Nutzung der Mietsache haben!"
Fachanwalt Jens Schulte-Bromby steht Mietern zu Fragen rund um die Nebenkostenabrechnung gern zur Verfügung.
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