Was der Vermieter in der Hausordnung regeln darf.
Zusätzliche Pflichten des Mieters durch die Hausordnung sind unzulässig.
Dies ergab ein Urteil des Landgericht Berlin vom 08.03.2016 Az: 63 S 213/15.
Mieter dürfen in der Hausordnung nicht verpflichtet werden Balkone von Eis und Schnee frei zuhalten.
Im konkreten Fall hatte der Vermieter den ausgeschiedenen Mieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da durch einen vereisten Balkonabfluß ein Wasserschaden entstanden ist. Diesen Schaden muss der Mieter jedoch nicht tragen, da eine Hausordnung dem Mieter nicht zusätzliche Pflichten auflegen darf. Diese soll ausschliesslich das friedliche zusammenleben der Mieter untereinander regeln.