Vermieter darf Untermietern Räumungsverfügung vorlegen - Auch bei Gewerbe-Immobilien

Vermieter darf Untermietern Räumungsverfügung vorlegen - Auch bei Gewerbe-Immobilien
09.05.2016258 Mal gelesen
Vermieter haben in nicht allzu vielen Fällen die Möglichkeit, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räumlichkeiten per einstweiliger Verfügung räumen zu lassen. Grund: Es müssen eindeutige Verfügungsgründe vorliegen.

Das Landgericht Krefeld hat jetzt entschieden, dass unter Berücksichtigung der Wertungen des § 940 a Abs. 2 ZPO das Recht auf Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beim Vermieter liegt, wenn die Räume nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Verfügung stehen, weil der rechtmäßig und fristgerecht gekündigte Mieter seinerseits an eine weitere Person untervermietet hatte.

Nach Meinung des Landgerichts hat ein Verfügungsgrund vorgelegen, denn die Voraussetzungen des § 940 a Abs. 2 ZPO seien erfüllt gewesen. Die Tatsache, dass diese gesetzliche Regelung eigentlich nur für Wohnraum-Mietverhältnisse gilt, bedeutet zwar, dass sie nicht direkt auf Gewerbeimmobilien übertragbar ist. Allerdings kann der Passus bezüglich der Untervermietung durchaus auch auf den gewerblichen Bereich übertragen werden. Grund: Durch die Untervermietung werde der Vermieter in seinen Rechten und Möglichkeiten derart eingeschränkt, dass die Voraussetzungen einen guten Verfügungsgrund darstelle, da die Klage Erfolg versprechend sei.

Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht in Neuss: "Das Urteil ist insbesondere für gewerbliche Vermieter hoch interessant. Der Vermieter kann seine Rechte im einstweiligen Rechtsschutz - schnell und kostengünstig - gegen einen Dritten (Besitzer) durchsetzen, um schnell wieder über die Räumlichkeiten verfügen zu können!"

Rechtsanwalt Schulte-Bromby rät als Fachanwalt für Mietrecht, Räumungsangelegenheiten per Räumungsklage und/oder einstweiliger Verfügung grundsätzlich von einem erfahrenen Fachanwalt begleiten zu lassen.

Landgericht Krefeld, Beschluss vom 08.03.2016 - 2 S 60/15 -

Mehr Informationen:  http://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht

 

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