LG Berlin: Vermieter modernisiert - welche Rechte haben Mieter?

LG Berlin: Vermieter modernisiert - welche Rechte haben Mieter?
04.05.2016310 Mal gelesen
Mieter müssen nicht alle Unannehmlichkeiten im Zuge notwendiger Modernisierungsarbeiten in Kauf nehmen.

Mieter müssen Unannehmlichkeiten im Verlauf von notwendigen und sinnvollen Modernisierungsarbeiten hinnehmen, die Pflicht zur Duldung entfällt aber, wenn umfangreiche Maßnahmen die Wohnverhältnisse in unzumutbarer Härte belasten, zum Beispiel dann, wenn über ein Jahr lang Baulärm und sonstige Unannehmlichkeiten hingenommen werden müssen.

Das Landgericht Berlin (Urteil v. 17.02.2016, Az.: 65 S 301/15) hatte über strittige Bauarbeiten zur Modernisierung einer Wohnung zu entscheiden. Der Vermieter hatte aufgrund umfangreicher Renovierungsarbeiten verlangt, dass der Mieter für den Zeitraum der Arbeiten über mehrere Monate seine 166 Quadratmeter große Wohnung verlässt. Sein vermeintliches Recht durchzusetzen gelang ihm aber weder vor dem Amtsgericht noch in der Folgeinstanz.

Das Landgericht führte aus, dass Mieter notwendige Erhaltungsmaßnahmen zwar dulden müssen, im vorliegenden Fall das Maß des Zumutbaren aber doch deutlich überschritten worden sei. Die umfangreichen Arbeiten in der Wohnung, am Balkon und im Flur würden eine gravierende und nicht mehr hinzunehmende Belastung des Mieters darstellen.

Vor dem Landgericht musste der Vermieter dann noch eine weitere Schlappe hinnehmen: Er hatte seinen Mietern kurz nach Ankündigung der Baumaßnahmen gekündigt, weil dieser die Duldung einer geplanten Schimmelsanierung nicht ohne Weiteres aussprechen wollte und Details zu den Arbeiten, dem Zeitplan und zu einer zu vereinbarenden Vertragsstrafe verlangte.

Aber: Die fristlose Kündigung und die anschließende Räumungsklage blieben ohne Erfolg, denn nach Meinung des Gerichts haben Mieter das Recht nähere Informationen zu geplanter Sanierung ihrer Wohnung zu erhalten.

Den Schwarzen Peter schob das Gericht dem Vermieter zu, da das Verhalten der Mieter und die gesamten Umstände nicht dazu führen, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Wohnverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Vielmehr könne dem Schriftverkehr überhaupt nicht entnommen werden, dass die Duldung der Maßnahme - vorbehaltlich weiterer Informationen - nicht erfolgen würde. Zeitdruck sei nicht Problem der Mieter und die Forderung einer Vertragsstrafe allein bedeute nicht gleichzeitig eine Pflichtverletzung durch die Mieter.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby, hat als Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht bei AJT Neuss tagtäglich mit den verrücktesten Mieter-/Vermieter-Geschichten zu tun: "Wichtig ist, sich immer auf dem Boden geltenden Rechts zu bewegen und sich seine einer Möglichkeiten bewusst zu sein. Wer als Partei in einem Mietverhältnis gut beraten ist, hat zwangsläufig die besseren Karten."

Im vorliegenden Fall war der Richterspruch nach Schulte-Brombys Meinung vorhersehbar und die Klage unnütz verschwendetes Geld: "Die Mieter haben sich zwar nicht erwartungsgemäß verhalten, haben aber den Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten auch nie überschritten - daher ist das Urteil nur folgerichtig!"

 

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht