BGH: Schönheitsreparaturklauseln in Gewerberaummietverträgen

Miete und Wohnungseigentum
18.11.2008784 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 08.10.2008 entschieden, dass formularmäßige Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberaummietverträgen unwirksam sind. Eine Mietvertragsklausel für ein Ladenlokal, nach der der Mieter innerhalb fester Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, benachteiligt den Mieter unangemessen, weil ihm der Einwand genommen wird, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben ist.

Mit seinem Urteil schließt sich der Bundesgerichtshof der für Wohnraummietrecht seit 2004 vertretenen Rechtsprechung nun auch für Gewerberaum an. Insoweit ist bei bereits abgeschlossenen Verträgen nun auch im Gewerberaumbereich zu prüfen, ob eine starre oder eine flexible Regelung enthalten ist. Bei Neuabschlüssen ist zu beachten, dass die Anforderungen der neuen Rechtsprechung eingehalten werden.
 
(Quelle: BGH v. 08.10.2008, AZ: XII ZR 84/06)
 

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