Der Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 08.10.2008 entschieden, dass formularmäßige Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberaummietverträgen unwirksam sind. Eine Mietvertragsklausel für ein Ladenlokal, nach der der Mieter innerhalb fester Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, benachteiligt den Mieter unangemessen, weil ihm der Einwand genommen wird, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben ist.
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