Barrierefrei: Muss Vermieter Umbau dulden?

Barrierefrei: Muss Vermieter Umbau dulden?
25.10.2014710 Mal gelesen
Möchte ein Mieter das Bad der Mietwohnung barrierefrei umbauen, benötigt er die Zustimmung des Vermieters. Klagt der Mieter auf die Zustimmung, muss er Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahmen genau bezeichnen.

AG Charlottenburg v. 24.9.2013 - 229 C 91/13

In einem vor dem Amtsgericht Charlottenburg in Berlin verhandelten Fall verlangte der Mieter die Zustimmung des Vermieters zum barrierefreien Umbau des Badezimmers. Konkret wollte der Mieter, der durch eine Erkrankung nicht in die Badewanne steigen kann, die Badewanne durch eine bodengleiche Dusche ersetzen. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, da der Mieter die geplante Baumaßnahme und die einzubauende Dusche nicht hinreichend bestimmt beschrieben habe. Es fehlten Angaben zu Beginn und Dauer der Maßnahme.

Art, Umfang, Beginn und Dauer angeben

Nach der Entscheidung des AG Charlottenburg muss der Mieter, der vom Vermieter die Duldung einer baulichen Veränderung in der Wohnung verlangt, Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der geplanten Bauarbeiten genau angeben. Diese Angaben müssen so konkret sein, dass der Vermieter die anderen Bewohner ausreichend zu informieren. Bei Modernisierungsarbeiten schreibt § 555c Abs. 1 BGB ausdrücklich vor, dass der Vermieter die Mieter über "die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen" sowie "den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer" informieren muss. Bei Instandsetzungsarbeiten sind die Mieter ebenfalls zu informieren, § 555a Abs. 2 BGB. Das Gericht hat diese Maßstäbe nun auch auf den Mieter übertragen, der Baumaßnahmen plant und die Zustimmung des Vermieters verlangt.

Ausnahme: Barrierefrei

Grundsätzlich kann ein Mieter vom Vermieter keine Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen. Über den baulichen Zustand einer Wohnung bestimmt im Grundsatz der Eigentümer. Als Ausnahme gilt, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der behindertengerechten Nutzung der Mietsache und an einem behindertengerechten Zugang hat, § 554a BGB. Allerdings kann der Vermieter seine Zustimmung davon abhängig machen, dass die Wohnung später in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird und der Mieter hierfür eine Sicherheit zahlt. Die Kosten des barrierefreien Umbaus trägt ohnehin der Mieter.

Interessant an der Entscheidung war der Gang des Verfahrens: Das Gericht hatte schon in der mündlichen Verhandlung auf die Unzulässigkeit des Klageantrages hingewiesen. Eine Klageänderung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen. Wegen des richterlichen Hinweises hatte das Gericht dem Kläger gestattet, innerhalb von 2 Wochen Stellung zu nehmen und den Klageantrag anders zu fassen. Durch diesen "Schriftsatznachlass" wurde der Schluss der mündlichen Verhandlung um 2 Wochen hinausgeschoben. Tatsächlich stellte der Kläger einen hinreichend bestimmten Klageantrag und reichte die geforderten Angaben zu den Baumaßnahmen nach. Allerdings verspätet, so dass das Gericht, obwohl ihm ein zulässiger Antrag noch vor Urteilsverkündung vorlag, nur den alten, nicht zulässigen Antrag entscheiden durfte.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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