BGH: Alte Kettenmietverträge weiterhin wirksam!

Miete und Wohnungseigentum
02.07.20082225 Mal gelesen

Mietverträge, die beinhalten, daß sich ein Mietverhältnis nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit mangels Kündigung um einen bestimmten Zeitraum (i.d.R. 1 Jahr)  verlängert, sind seit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 nur noch unter den Voraussetzungen des § 549 Abs 2, 3 BGB zulässig.

Abgesehen von diesen Ausnahmen, die lediglich möblierte Zimmer in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung oder Wohnraum in Studentenwohnheimen etc. betreffen, kann ein solcher Kettenmietvertrag nach dem 'neuen' Mietrecht nicht mehr rechtswirksam vereinbart werden.

Alte Mietverträge, die schon vor dem 01.09.2001 bestanden, betrifft dies aber nicht.

Der Bundesgerichtshof hat nun erneut bestätigt, daß Kettenmietverträge, die bereits vor dem 01.09.2001 bestanden, auch weiterhin wirksam sind. Ein solcher Mietvertrag kann auch weiterhin nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß damit außerdem die - einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer entsprechende - Möglichkeit der Kündigung zum Ende eines beliebigen Monats geschaffen werden sollte (BGH, Beschluss vom 27.05.2008, Az. VIII ZR 249/07).

Fazit:

Mieter, die vor dem 01.09.2001 ein sich regelmäßig verlängerndes Mietverhältnis eingegangen sind, sollten also bei dem Wunsch der Beendigung des Mietvertrages genau darauf achten, den nächst möglichen Termin zur Kündigung nicht zu versäumen, andernfalls sie ggf. für ein weiteres Jahr vertraglich gebunden bleiben werden und nur mit Zustimmung des Vermieters vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden können.



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