In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Vermieter Kautionsabrechnungen vorlegen, die beispielsweise Schadensersatzansprüche enthalten, die später von den Gerichten nicht anerkannt werden, da sie entweder unsubstantiiert sind oder nicht bewiesen werden können.
Sobald der Mieter die Kaution gerichtlich einfordert, ist daher zu beobachten , dass der Vermieter neben den vermeintlich sicheren Ansprüchen noch weitere Ansprüche geltend macht, die die Kautionsforderung der Mieter zum Teil erheblich übersteigen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nunmehr klargestellt, dass in dem Moment , wenn im Prozess die erste Aufrechnung den Kautionsrückforderungsanspruch nicht zum Erlöschen bringt, der vom Vermieter gar nicht bestrittene Rückzahlungsanspruch zu einer streitigen Hauptforderung wird und alle nachfolgenden Aufrechnungen als so genannte Hilfsaufrechnungen den Streitwert erhöhen.
In dem hier vorliegenden Fall hatte sich dadurch der Streitwert von 2.602,07 € auf 5.801,32 € erhöht.
Die Vermieter sind daher gut beraten, wenn sie bereits in der Kautionsabrechnung nur solche Ansprüche verrechnen, die auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Ansonsten kann der Schuss nach hinten losgehen.