Vorsicht bei der Aufrechnung gegen Kautionsforderungen

Miete und Wohnungseigentum
05.03.20142083 Mal gelesen
Eine an sich unbestrittene Kautionsforderung wird durch eine Primäraufrechnung strittig, so dass hilfsweise vorgetragene Ansprüche des Vermieters zu einer nicht unerheblichen Streitwerterhöhung führen können. Anm. zum Beschluss des OLG Frankfurt am Main, Az.: 2 W 5/14

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Vermieter Kautionsabrechnungen vorlegen, die beispielsweise Schadensersatzansprüche enthalten, die später von den Gerichten nicht anerkannt werden, da sie entweder unsubstantiiert sind oder nicht bewiesen werden können.

Sobald der Mieter  die Kaution gerichtlich einfordert,  ist daher zu beobachten , dass der  Vermieter neben den  vermeintlich sicheren  Ansprüchen noch weitere  Ansprüche geltend macht,  die die Kautionsforderung  der Mieter zum Teil erheblich  übersteigen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nunmehr  klargestellt, dass in dem Moment , wenn  im Prozess die erste Aufrechnung  den Kautionsrückforderungsanspruch nicht  zum Erlöschen bringt,  der vom Vermieter  gar nicht bestrittene  Rückzahlungsanspruch zu einer streitigen Hauptforderung wird und  alle nachfolgenden  Aufrechnungen als so genannte Hilfsaufrechnungen  den Streitwert erhöhen.

In dem hier  vorliegenden Fall  hatte sich  dadurch der Streitwert  von  2.602,07 €  auf 5.801,32 €  erhöht.

Die Vermieter sind daher gut beraten, wenn sie bereits in der Kautionsabrechnung  nur solche  Ansprüche  verrechnen,  die  auch einer  gerichtlichen Überprüfung  standhalten.  Ansonsten kann  der Schuss  nach hinten losgehen.