Nach einem Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 5.3.2008 (Az VIII ZR 37/07) geht das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet demzufolge eine Schadenersatzverpflichtung des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die nicht mehr durch Schönheitsreparaturen zu beseitigen sind, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.
Im entschiedenen Fall lehnte der BGH allerdings eine Schadenersatzpflicht der Mieter ab, da die Folgen des Rauchens durch die Ausführung von Schönheitsreparaturen zu beseitigen gewesen wären (durch Neutapezierung von vergilbten Wänden und Lackierung vergilbter Türen). Die Mieter schuldeten indes keine Erbringung von Schönheitsreparaturen, da es im entschiedenen Fall an einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung der Renovierungspflichten (sog. Schönheitsreparaturklausel) fehlte.
Sollten Sie Fragen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen oder etwaigen Schäden bei Mietvertragsende haben berate ich Sie gerne. Ich freue mich auf Ihren Anruf.
Claudia Spindler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht