AG München: Mieter muss Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache dulden

23.05.2013 567 Mal gelesen
Nach einer Entscheidung des AG München muss der Mieter den Einbau andersfarbiger Fenster dulden, wenn der Austausch zur Erhaltung der Mietsache (hier: wegen Undichtigkeit) erforderlich ist (vgl. AG München, Urt. v. 11.12.2012; Az. 11.12.2012, Az. 473 C 25342/12).

Eine Mieterin aus München hatte ihrem Vermieter angezeigt, dass einige ihrer Fenster und die Balkontür undicht seien. Als der Vermieter die Fenster austauschen wollte, kam es zum Rechtsstreit. Während die alten Fenster in der Farbe "Eiche braun" gestrichen waren, wollte der Vermieter neben bestehenden braunen Fenstern Fenster in weißer Farbe einsetzen. Hiermit war die Mieterin nicht einverstanden, da der Einbau eine "massive Umgestaltung der Mietsache" bedeute. Weil die Mieterin den Einbau verweigerte, klagte der Vermieter vor dem AG München auf Duldung des Einbaus und bekam Recht.

Grundsätzlich habe der Mieter Maßnahmen des Vermieters zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich seien. Bei dem Einbau der neuen Fenster handele es sich um eine erforderliche Maßnahme, da die ursprünglichen Fenster undicht gewesen seien. Die geplanten Maßnahmen seien der Mieterin auch zumutbar. Der Farbwechsel von braun zu weiß sei nach Auffassung des Gerichts nicht willkürlich. Die weißen Fensterrahmen an einem Fenster in Kombination mit braunen Fensterrahmen an anderen Fenstern seien lediglich als minimale optische Beeinträchtigung anzusehen, so dass es der Mieterin zuzumuten sei, den Einbau der Fenster in weißer Rahmenfarbgestaltung zu dulden. Aus dem Mietvertrag ergebe sich kein Anspruch auf eine bestimmte Farbgestaltung, womit dem Vermieter ein Entscheidungsspielraum zuzubilliigen sei. Hinzu komme, dass der Vermieter angeboten habe, alle übrigen Fensterrahmen weiß streichen zu lassen.

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