BGH: Gitarrenunterricht in der Mietwohnung rechtfertigt Kündigung

Miete und Wohnungseigentum
14.05.2013356 Mal gelesen
Nach Auffassung des BGH muss der Vermieter von Wohnraum gewerblichen Musikunterricht ohne entsprechende Vereinbarung nicht dulden (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2013; Az. VIIII ZR 213/12).

Der BGH hatte über die Räumungsklage eines Vermieters von Wohnraum zu entscheiden, der seinem Mieter - einem Musiklehrer - gekündigt hatte, weil dieser ohne Erlaubnis des Vermieters an 3 Tagen in der Woche für 12 Schüler Gitarrenunterricht erteilt hatte. Nach dem Tod seiner Mutter trat der Mieter in das Mietverhältnis ein, woraufhin er von dem Vermieter die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 563 Abs. 4 BGB erhielt. Der BGH gab der Räumungsklage des Vermieters statt und bestätigte damit seine Rechtsprechung zur gewerblichen Nutzung von Wohnraum.

Der Räumungsanspruch sei gemäß §§ 546 Abs. 1, 563 Abs. 4 BGB begründet. Nach Auffassung des BGH fallen nur solche beruflichen Tätigkeiten des Mieters unter den Begriff des "Wohnens", die in einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Weise ausgeübt werden. Geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die der Mieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen ausübe und die nach außen in Erscheinung treten, müsse der Vermieter ohne vorherige Vereinbarung nicht dulden. Eine Verpflichtung des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume zu gestatten, komme nur dann in Betracht, wenn keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgingen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Der Musikunterricht stelle eine vertragswidrige geschäftliche Aktivität mit Publikumsverkehr dar, der mit dem vereinbarten Nutzungszweck nicht im Einklang stehe.


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