Keine Mietminderung wegen Verkehrsumleitung

Miete und Wohnungseigentum
18.03.2013512 Mal gelesen
Wann berechtigt eine erhöhte Lärmbelästigung durch Straßenverkehr eine Mietminderung?

Wegen Bauarbeiten an einer Hauptstraße in Berlin wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr, den bis dato diese Hauptstraße aufgenommen hatte, über die Nebenstraße geleitet, in der sich die Mietwohnung der beklagten Mieter befand. Diese minderten wegen des gestiegenen Verkehrslärms die Miete.

Die Vermieterin nahm die Minderung nicht hin und klagte nach einigen Monaten den aufgelaufenen Mietrückstand ein.

Das Amtsgericht gab ihr Recht - das Berufungsgericht indes nicht.

Der Bundesgerichtshof verneinte nun (BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 152/12) ein Minderungsrecht, da die vorübergehend erhöhte Lärmbelästigung keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache darstelle. Die Mietvertragsparteien hätten nämlich bei Vertragsschluss nicht konkludent vereinbart, dass der zur Zeit des Vertragsschlusses bestehende Zustand dauerhaft unverändert bleiben würde.

Auch stelle die erhöhte Lärmbelästigung durch den umgeleiteten Verkehr gegenüber den Verhältnissen bei Vertragsschluss keine hohe Belastung dar, wenn man die im Berliner Mietspiegel aufgestellte Grenze der Verkehrslärmbelastung betrachtete. Die Wohnung befinde sich in der Berliner Innenstadt. Dort müsse ein Mieter jederzeit mit Straßenbauarbeiten größeren Umfangs und längerer Dauer rechnen.

Beraterhinweis:

Weicht die Beschaffenheit der Wohnung negativ von der bei Vertrag vereinbarten Beschaffenheit ab, kann ein Mietmangel vorliegen, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Entscheidend ist, was die Mietvertragsparteien bei Vertragsbeginn für eine Beschaffenheit vereinbart haben. Liegt die Wohnung in einem Dorf und in einer ruhigen Seitenstraße, kommt in Betracht, dass diese ruhige Lage als vertraglich vereinbart gelten soll, mit der Folge, dass ein Minderungsrecht bestehen kann, wenn sich daran einmal etwas ändert. Die Parteien tun dann aber gut daran, dies schriftlich zu vereinbaren, andernfalls ein Streit darüber drohen kann, welche Beschaffenheit vereinbart worden ist.