Gewerbemietvertrag: unwirksame Klauseln für Schönheitsreparaturen

Miete und Wohnungseigentum
03.12.20072239 Mal gelesen

Wirksam sind ab jetzt nur noch Klauseln, die sich am tatsächlichen Renovierungsbedarf der Wohnung orientieren. Entsprechende Jahresvorgaben können dabei durchaus gemacht werden, aber sie müssen mit offenen Formulierungen versehen sein. Zum Beispiel: "im allgemeinen", "in der Regel" oder "soweit".

Der Mieter gewerblicher Räume, ist, was die Renovierungspflichten betrifft, nicht weniger schutzwürdig als ein Wohnraummieter. Eine starre Fristenregelung benachteilige auch ihn unangemessen, weil sie ihn mit Renovierungspflichten belasten könne, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinaus gingen. Eine solche Klausel müsse daher auch in Mietverträgen über Geschäftsräume als unwirksam angesehen werden.

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