Verwalter zahlt: die unterlassene Mieterhöhung

Miete und Wohnungseigentum
03.12.20071018 Mal gelesen

Der Eigentümer kann vom Verwalter den entgangenen Mietzinserhöhungsbeitrag verlangen, wenn der Verwalter durch seinen Verwaltervertrag verpflichtet wurde Verhandlungen, Abschlüsse und Änderungen von Mietverträgen vorzunehmen.
Diese vertraglich vereinbarte Pflicht ist durch den Verwalter derart wahrzunehmen, dass dieser dem Eigentümer Mietzinserhöhungen vorzuschlagen und diese für ihn durchzusetzen hat. Der Verwalter hat in diesem Falle die Vermögensinteressen des Auftraggebers wahrzunehmen und erkennbare Schäden und Vermögensnachteile von ihm abzuwenden, wie er den Eigentümer auch auf Mängel hinzuweisen hätte. Dem Verwalter muss der rechtlich zulässige und marktüblichen Mietzins bekannt sein.
Die Höhe des zu ersetzenden Schadens des Eigentümers beläuft sich darauf, was er bei rechtzeitiger Mieterhöhung durchgesetzt hätte.


OLG Saarbrücken, 8.2.2006, 5 U 178/05

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