Mieterhöhungsverlangen: Keine konkludente Zustimmung!

Miete und Wohnungseigentum
08.12.20111711 Mal gelesen
Einem Mieterhöhungsverlangen kann der Mieter nicht konkludent dadurch zustimmen, dass er der Einziehung der erhöhten Miete durch den Vermieter nicht widerspricht.

Das Schweigen eines Mieters auf ein Mieterhöhungsverlangen stellt keine stillschweigende Zustimmung dar. Dies hat nun erneut das Landgericht Stuttgart entschieden (Urt. v. 26.10.2011 - 13 S 41/11).
Der Entscheidung lag ein Mieterhöhungsverlangen zugrunde, dem die Mieterin nicht zugestimmt hatte. Gleichwohl zog die Vermieterin die erhöhte Miete im Wege des Lastschriftverfahrens ein, was die Mieterin zunächst widerspruchslos hinnahm.

Das LG Stuttgart stellte klar, dass der Missbrauch der Einziehungsermächtigung im Lastschriftverfahren durch die Vermieterin und die Tatsache, dass die Mieterin die zu Unrecht erfolgten Einziehungen über mehrere Monate widerspruchslos geschehen ließ, keinesfalls als konkludente Zustimmung der Mieterin gem. § 558b Abs. 1 BGB gewertet werden könne. Denn das deutsche Vertragsrecht kenne den Grundsatz des Schweigens als Zustimmung nicht.

Beraterhinweis:

Nach § 558b Abs. 1 BGB müssen Mieter innerhalb der gesetzlich eingeräumten Frist einem Mieterhöhungsverlangen schriftlich zustimmen.
Es reicht daher nicht aus, ohne schriftliche Zustimmung zum Mieterhöhungsbegehren die geforderte Miete kommentarlos zu überweisen oder eine zu Unrecht vorgenommene Abbuchung durch den Vermieter widerspruchslos zu akzeptieren.
Der Mieter muss der Mieterhöhung ausdrücklich zustimmen. Andernfalls kann er vom Vermieter auf Zustimmung verklagt werden.