Der Vermietter duldete im vorliegenden Fall über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren, dass der Mieter die monatlich zu entrichtende Miete nicht am 3 Werktag sonder erst zur Monatsmitte überwies.
Erst 24 Jahre später nahm der Vermieter diese Unpünktlichkeit zum Anlass, eine fristlose Kündigugn auszusprechen.
Der BGH verneinte ein solches Kündigungsrecht. Die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung sei hier nicht gegeben. Obwohl die formalen Voraussetzungen der Kündigung erfüllt waren, wies der BGH die Räumungsklage ab, da der Vermieter die Unpünktlichkeit rügelos hinnahm.
Auch wenn grundsätzlich die rügelose Hinnahme nicht zu einer Bevorteilung des Mieters führen soll, so ist aufgrund des enormen Zeitablaufs zu schlussfolgern, dass der Vermieter der Vertragsverletzung kein erhebliches Gewicht beigemessen hat.
Der BGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass mit der Abmahnung der mit der Hinnahme der Vertragsverletzung gesetzte Schein beseitigt wird. Es ist also in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob eine Kündigung Aussicht auf Erfolg hat.
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