Patientenanwälte Ciper & Coll. im Medizinrecht und Arzthaftungsrecht weiter auf Erfolgskurs vor dem Landgericht Ulm

Ärzte in blauen Kitteln führen in einem Operationssaal eine Operation durch.
10.04.201911 Mal gelesen
Behandlungsfehlerhafte Durchtrennung des Nervus saphenus, 55.000,- Euro

Landgericht Ulm 
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Behandlungsfehlerhafte Durchtrennung des Nervus saphenus, 55.000,- Euro, LG Ulm, Az.: 6 O 248/13

 

Chronologie:
Der Kläger begab sich in 2012 in die Behandlung bei der Beklagten zwecks Operation eines vermuteten Ganglions. Intraoperativ hätte erkannt werden können und müssen, dass es sich nicht um ein Ganglion, sondern um einen Nervenscheidentumor handelte. Die Präparation und Freilegung der Nerven erfolgten nicht dem medizinischen Facharztstandard entsprechend, mit der Folge, dass im Rahmen der Operation der Nervus saphenus behandlungsfehlerhaft durchtrennt wurde.

Verfahren:
Das Landgericht Ulm hat zu dem Vorfall ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt. Der Gutachter stellt fest, dass es zu einer vermeidbaren iatrogenen Nervschädigung gekommen sei. Durch das fehlerhafte chirurgische Vorgehen ist dem Kläger ein irreparabler Gesundheitsschaden entstanden.
Aufgrund der Eindeutigkeit der gutachterlichen Ausführungen hat das Gericht der Beklagtenseite nahegelegt, einen pauschalen Gesamtschadenbetrag von 45.000,- Euro zu zahlen. Die Parteien kamen sodann nach weiteren Verhandlungen zu einer Gesamtabgeltung von 55.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Arzthaftungsprozesse gehen statistisch gesehen nach Expertenmeinungen nur zu 20 - 30 Prozent zu Gunsten der Patienten aus, wobei Vergleiche mitberücksichtigt sind. Die geringe Quote liegt an der schwierigen Beweissituation des Patienten, der sowohl den Fehler, als auch den Schaden und die Kausalität von Fehler und Schaden zu beweisen hat. Lediglich grobe Behandlungsfehler führen zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr. Mit der vom Gericht vorgeschlagenen Abfindungssumme bildet der vorliegende Fall also eher einen Ausnahmefall, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht.