Kosten für künstliche Befruchtung

Medizinrecht
25.10.201739 Mal gelesen
In einer aktuellen Entscheidung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Frage zu entscheiden, ob die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung einer privaten Krankenversicherung auf verheiratete Paare beschränkt werden kann.

In einer aktuellen Entscheidung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Frage zu entscheiden, ob die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung einer privaten Krankenversicherung auf verheiratete Paare beschränkt werden kann.

 

Die Klägerin ist bei der Beklagten privat krankenversichert. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es, dass die Versicherung Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aufgrund von organisch bedingter Sterilität für insgesamt drei Versuche. Eingeschränkt wird die Kostenübernahme durch den Zusatz, dass nur verheiratete Paare in den Genuss einer Kostenübernahme kommen und dass auch nur Samenzellen des Ehemannes verwendet werden.

 

Nun hatte die Klägerin bereits einen vergeblichen Versuch vor der Hochzeit gehabt, den sie ersetzt haben wollte. Das lehnte die Beklagte mit dem Hinweis auf die Klausel in den Bedingungen ab. Zur Verteidigung trug man seitens der Beklagten vor, die gesetzlichen Krankenkassen hätten ähnliche Bedingungen, wonach auch nur verheiratete Paare die Kosten erstattet bekämen.

 

Das OLG Karlsruhe gab der Klägerin Recht und erklärte die Klausel für unwirksam, teilt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden mit.

 

Im Gegensatz zu gesetzlichen Krankenkassen, die auch gesellschaftspolitische Erwägungen anstellen, verfolgen private Krankenkassen ausschließlich wirtschaftliche Interessen, so dass eine Unterscheidung in verheiratete und unverheiratete Paare willkürlich und damit unwirksam ist, so das OLG Karlsruhe.

 

 

Da eine höchstrichterliche Rechtsprechung seitens des Bundesgerichtshofs noch fehlt, könnte es sein, dass gegen dieses Urteil noch Revision eingelegt werden wird, so Rechtsanwalt Christof Bernhardt. Da es generell fraglich ist, ob solche Klauseln im Lichte heutiger Familienrealität noch wirksam sind, könnte es also bald auch zur höchstrichterlichen Beurteilung kommen. Viele unverheiratete Paare sollten das Verfahren also im Auge behalten.

 

Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.10.2017, Az.: 12 U 107/17

Mitgeteilt von Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

 

8937/13 - Aufsatz Kosten für künstliche Befruchtung