Schmerzensgeld wegen nicht notwendiger Entfernung der Gebärmutter

Medizinrecht
09.08.201733 Mal gelesen
Viele Frauen kennen sogenannte Myome, welche in ihrem Uterus heranwachsen. Myome sind Wucherungen, die in der Muskelschicht der Gebärmutter auftreten und sind die häufigsten, gutartigen Tumore des weiblichen Genitaltrakts

Viele Frauen kennen sogenannte Myome, welche in ihrem Uterus heranwachsen. Myome sind Wucherungen, die in der Muskelschicht der Gebärmutter auftreten und sind die häufigsten, gutartigen Tumore des weiblichen Genitaltrakts. Gefährlich sind diese gutartigen Wucherungen nicht, sie können lediglich die Lebensqualität beeinträchtigen, da mit ihnen Blutungen, Schmerzen im Unterbauch, häufiger Harndrang und viele weitere Symptome einhergehen können. Etwa ein Viertel der betroffenen Frauen kann damit beschwerdefrei leben.

Wie sieht es allerdings aus, wenn sich eine Frau ihr Myom operativ entfernen lassen will, der Arzt aber auf einmal die gesamte Gebärmutter entfernt? Generell lässt sich sagen, dass der Uterus bei der Bildung von Myomen nicht entfernt werden muss. Gehen damit keine Schmerzen einher, so ist eine konservative Behandlung ausreichend.

Mit diesem Fall hat sich das LG Berlin in seinem Urteil vom 08.10.2009 (LG Berlin - 6 O 568/04) beschäftigt. Die Frau erhob nach der Entfernung ihrer Gebärmutter eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Das LG entschied im vorliegenden Fall zugunsten der Klägerin und räumte ihr aufgrund des Verbleibs von Narben, des Verlustes der Gebärmutter und der Möglichkeit, auch in diesem Alter noch Kinder zu bekommen einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 Euro ein. Die Richter und Richterinnen des LG sahen in der Entfernung der Gebärmutter einen Behandlungsfehler, da dies nach Hinzuziehung eines Sachverständigen gar nicht notwendig gewesen sei. Ohne das Auftreten von Beschwerden sei eine konservative Behandlung vorzugswürdig.
Zudem verletzte der Arzt seine Aufklärungspflicht, da er sich während der Operation zur Entfernung der Gebärmutter entschied, ohne dies vorher mit der Patientin abgesprochen zu haben und eine Einwilligung einzuholen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen.