Amtsgericht München: Falsche eBay-Negativbewertung ist zu löschen

29.05.201769 Mal gelesen
Wer auf eBay falsch bewertet wird, hat einen Löschungsanspruch. Dazu hat das AG München entschieden.

Eine negative falsche Bewertung führt zu einem Löschungsanspruch des falsch Bewerteten. Das hat das Amtsgericht München am 24.05.2017 in einer Pressemitteilung über sein Urteil vom 23.9.16, Aktenzeichen 142 C 12436 /16 erläutert: Denn durch die Abgabe der falschen Bewertung sei dem Kläger ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstanden.

Der Beklagte wurde verurteilt, der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.

eBay-Bewertung als "Aushängeschild"

Die Bewertung eines Verkäufers sei das "Aushängeschild" für sein Gewerbe. Negative Bewertungen würden jedoch dazu führen, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt ist und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzieht“, so das Amtsgericht München in seiner Entscheidung.

Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags hätte der Beklagten die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße Bewertung im eBay Bewertungsportal über den Kläger und die Transaktion abzugeben. Das würde sich auch in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay widerspiegeln: Danach besteht eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen“, so das Amtsgericht München. Die Bewertung des Beklagten „sei jedoch unzutreffend und falsch gewesen.

Die Pressemitteilung finden Sie hier im Volltext: http://medienrechtfachanwalt.de/verkaeuferbewertung-nach-ebay-transaktion.Das Urteil ist rechtskräftig.