LG Hamburg: Congstar darf weiterhin mit „Andy“ werben und muss dem sehr ähnlich aussehenden Kläger keine Lizengebühren zahlen

LG Hamburg: Congstar darf weiterhin mit „Andy“ werben und muss dem sehr ähnlich aussehenden Kläger keine Lizengebühren zahlen
19.08.2011699 Mal gelesen
Das Landgericht Hamburg hat eine Klage des Ex-Germanys-Next-Top-Model-Jurors abgewiesen.

Der Kläger Boris Entrup arbeitet als Stylist in der Kosmetikbranche und sah sich in den Werbespots des Mobilfunkanbieters Congstar in unzulässiger Weise als Werbefigur vereinnahmt. In den Werbespots wechselte ein Schauspieler seine Styles und wollte dadurch im übertragenen Sinne die potentiellen Kunden zu einem Tarifwechsel animieren.
Entrup war zwar selbst nicht der Schauspieler in der Werbung, behauptete aufgrund der auffallenden Ähnlichkeit zu dem Schauspieler jedoch, Congstar habe sowohl sein Aussehen als auch seine weiteren persönlichen Merkmale, wie Stimme, Artikulation, Gestik und Körperbewegung "kopiert". Insbesondere die verschiedenen "Styles" des "Andys" würden auf seine Tätigkeit als Stylist Bezug nehmen. Auch der hiesige Verfasser hatte sich bereits vor Kenntnis der Ausseinandersetzung die Frage gestellt, ob es sich hierbei um den Kläger handelte.

Eine unzulässige Bezugnahme haben die Richter des Landgerichts Hamburg jedoch verneint. Zwar sei eine deutliche Ähnlichkeit nicht zu verneinen. Es handele sich jedoch nicht um einen Doppelgänger. Der "Andy" aus der Werbung verkörpere lediglich einen bestimmten Typ eines jungen Mannes: Gutaussehend, dunkle Locken, Dreitagebart. Seine Styles nähmen keinen Bezug auf den Beruf des Stylisten Entrup, sondern verkörperten vielmehr nur verschiedene Verkleidungen, denen "ein humoristisches Element innewohne".

Nach Ansicht der Hamburger Richter sei ausgeschlossen, dass ein objektiver Betrachter glauben könne, die Produkte von Congstar würden von Boris Entrup empfohlen. Da diese gedankliche Verknüpfung fehle, könne Entrup auch keine Lizenzgebühren von Congstar verlangen.

Hätte Congstar sich nicht eines allgemeinen Typus bedient, sondern einer bestimmten Person, wäre ein Anspruch aufgrund des Rechts am eigenen Bild durchaus gegeben. So hat der BGH 1999 beispielsweise den Fall "Der blaue Engel" entschieden, wo eine Schauspielerin, die an sich keine Ähnlichkeit mit Marlene Dietrich hatte, aufgrund einer bestimmten Szene als diese erkannt werden konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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