Bewertungen und Rezensionen auf Facebook löschen lassen – Fachanwalt hilft

Bewertungen und Rezensionen auf Facebook löschen lassen – Fachanwalt hilft
29.09.2015234 Mal gelesen
Unternehmen, Firmen und Selbstständige können auf Facebook bewertet werden.

Facebook bietet den Nutzern die Möglichkeit, Bewertungen entweder als reine Sterne-Bewertung abzugeben oder als Stern- Textkombination.

Facebook Bewertung löschen

Liegt eine rechtswidrige Bewertung oder Rezension auf Facebook vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Löschung. Zunächst sollte Facebook über den Rechtsverstoß - die unzulässige Bewertung - in Kenntnis gesetzt werden. Betroffene können den Verstoß Facebook melden. Facebook selbst teilt mit, dass Bewertungen gelöscht werden, die gegen ihre Richtlinien verstoßen.

"Bewertungen und Rezensionen müssen den Standards der Facebook-Gemeinschaft entsprechen, sich primär auf die Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die auf der Seite angeboten werden, und auf persönlichen Erfahrungen basieren. Rezensionen, die diesen Richtlinien nicht entsprechen, können entfernt werden."

Problematisch wird es, wenn Facebooks Richtlinien und die deutschen Gesetze zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen, was die Einstufung der Rechtswidrigkeit betrifft. Denkbar:  Facebook löscht die Bewertungen nicht, obwohl diese gegen geltendes deutsches Recht verstoßen.

In solchen Fällen ist der Gang zum Anwalt anzuraten.

Reine Sternebewertungen löschen

In der Praxis beobachten wir eine Zunahme an reinen, negativen Sternebewertungen ohne weiteren Text. Hier verfolgen die Verfasser oft das Ziel, das bewertende Unternehmen oder den Dienstleister in der Gesamtbewertung nach unten zu bewerten. Dieses Vorgehen ist unzulässig und auch nicht durch die bisherige BGH-Rechtsprechung gedeckt (Spick-Mich-Urteil, Aktenzeichen: VI ZR 196/08). Gezielte Herabstufungen durch Abgabe reiner Sternebewertungen dienen nicht der Meinungsfindung und Transparenz, sondern lediglich der Herabsetzung. Solche Bewertungen sind nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Es gibt hierzu bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Zulässig sind allerdings reine Sternebewertungen als Ausdruck einer Meinung, OLG München Az. 18 U 1022/14. In der Praxis muss dem Bewerter daher nachgewiesen werden, dass die Reputationsschädigung  gewollt war. Dann kommt eine Löschung der negativen Bewertung in Betracht.

Facebook sagt dazu allerdings:

"Beachte, dass nur Sternebewertungen gemeldet werden können, die Bewertungen enthalten."

Davon sollten sich Betroffene nicht abschrecken lassen. Gibt es Anhaltspunkte und Beweise, dass es dem Bewerter nur um die Herabsetzung des Unternehmens ging, dann sollte man notfalls gerichtliche Schritte gegen Facebook einleiten, um einen weiteren Reputationsschaden zu verhindern.

Bewerter war niemals Kunde oder Patient oder Gast

Bei  Facebook können alle Personen,  die dort  angemeldet sind, Bewertungen und Rezensionen posten. War der Bewerter aber niemals Kunde oder Patient oder Gast in dem betroffenen Hause kann sich die Bewertung allein deshalb als unzulässig erweisen, wenn auch hier nur die Herabsetzung des Unternehmens herbeigeführt werden soll.