Darf ein Arbeitgeber Bilder von Ex-Mitarbeitern weiter nutzen? Verletzt er dadurch das Recht am eigenen Bild?

Medien- und Presserecht
24.02.2015262 Mal gelesen
Ein Arbeitgeber darf nach erteilter Einwilligung eines ehemaligen Mitarbeiters dessen Bildnis auch nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen nutzen. Er verletzt nicht das Recht des Ex-Mitarbeiters am eigenen Bild, es sei denn dieser hat aus wichtigem Grund die Einwilligung widerrufen.

Bundesarbeitsgericht zum Recht am eigenen Bild von Ex-Mitarbeitern (BAG, Urt. V. 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13)

Die Entscheidung betrifft einen klassischen Fall. Ein Arbeitgeber nutzt im Rahmen seiner Marketingstrategie die Möglichkeiten der sozialen Medien und des Internet, um sich und sein Unternehmen in der Außendarstellung bestmöglich zu verkaufen. Dabei ist es üblich, einen Imagefilm oder Fotos vom Team und den Mitarbeitern aufzunehmen. Dass hierbei Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen gem. §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG) tangiert werden, ist zumindest den meisten Arbeitgebern bekannt, so dass im Vorfeld entsprechende Einwilligungen der Mitarbeiter eingeholt werden, das Video und/oder die Fotos zu veröffentlichen.

Doch wie verhält es sich rechtlich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird? Hat die Einwilligung des abgebildeten Arbeitnehmers weiterhin bestand und kann sie ohne weiteres widerrufen werden? Mit genau diesen Fragen hatte sich vor einigen Tagen das Bundesarbeitsgericht zu beschäftigen.

Sachverhalt

Im Jahr 2008 hat ein Unternehmen, welches auf Kälte- und Klimatechnik spezialisiert ist, einen Werbefilm über das Unternehmen gedreht. Die Dauer des Films betrug ca. fünf Minuten. In dem Werbefilm waren 32 Mitarbeiter des Unternehmens zu sehen, welche ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche darstellten. Sämtliche Mitarbeiter, so auch der Kläger, erteilten im Vorfeld der Aufnahmen ihre schriftliche Einwilligung zur Nutzung des Films zu Werbezwecken. Der Kläger, ein Monteur des Unternehmens, wurde in mehreren Sekundensequenzen bei seiner Arbeit gezeigt. Das fertige Unternehmensvideo wurde schließlich auf die Website des beklagten Unternehmens gestellt.

Im Jahr 2011 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Arbeitgeber beendet. Der Kläger, welcher sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber scheinbar nicht mehr identifizieren konnte, wollte nun erreichen, dass das Video, auf welchem er zu sehen ist, von der Unternehmenswebsite entfernt wird. Daher widerrief er seine damals erteilte Einwilligung in die Verbreitung seines Bildnisses und forderte das Unternehmen auf, das Video zu entfernen. Dem kam das Unternehmen auch nach, indem es das Video entfernte. Jedoch behielt es sich vor, das Video wieder online zu stellen.

Der Kläger wollte jedoch Rechtssicherheit erreichen. Daher verklagte er seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Unterlassung und Schmerzensgeld in Höhe von 3 Monatsgehältern wegen der Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Er war der Auffassung, die Zahlung von Schmerzensgeld sei angemessen, da die Nutzung seines Bildnisses für einen Zeitraum von drei Monaten über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, unberechtigt erfolgt sei. Mit Ausscheiden aus dem Unternehmen habe er ein Recht darauf, nicht mehr mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Verbindung gebracht zu werden. Zudem habe er die Einwilligung als Arbeitnehmer und nicht als Privatperson erteilt. Letztere sei er nunmehr jedoch wieder, so dass ein Anspruch auf Unterlassung eines Eingriffs in sein Recht am eigenen Bild bestehe.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Wie auch schon in den Vorinstanzen konnte der klagende Mitarbeiter seine geltend gemachten Ansprüche auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht durchsetzen. Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass eine einmal erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildnisses innerhalb eines Werbevideos auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus grundsätzlich Bestand hat und nicht ohne weiteres aufgehoben werden kann, sobald der Einwilligende ein Unternehmen verlässt. Vielmehr müsse nach zutreffender Auffassung des BAG eine erteilte Einwilligung widerrufen werden. Dafür bedarf es eines wichtigen Grundes. (BAG, Urt. V. 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13). Eine schriftliche Einwilligung gem. § 22 KUG könne, so das BAG nur in Ausnahmefällen widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf bestehe. Ein wichtiger Grund liege jedoch nicht vor bzw. wurde nicht vorgetragen. Allein das Argument, nach Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht mit diesem in Verbindung gebracht werden zu wollen, ließ das BAG nicht ausreichen, um einen Widerruf der Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildnisses zu rechtfertigen.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht hat die Grundsätze der Einwilligung in die Verbreitung und Veröffentlichung des Bildnisses einer Person gem. § 22 KUG zutreffend dargelegt und zur Anwendung gebracht.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Denn grundsätzlich gilt auch aus Gründen der Rechtssicherheit, dass eine einmal erteilte Einwilligung als empfangsbedürftige, rechtsgeschäftliche Willenserklärung bindend und unwiderruflich ist. Nur in Ausnahmefällen kann eine solche erteilte Einwilligung widerrufen werden. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn persönlichkeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. So kann ein Widerruf aus wichtigem Grund z.B. für spätere Veröffentlichungen erfolgen, wenn sich im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung- und Entfaltung eine Unvereinbarkeit gewandelter Ansichten mit früher vertretenen Werten herauskristallisiert hat, so dass es dem Einwilligenden nicht mehr zuzumuten ist, an der einmal erteilten Einwilligung festzuhalten und die Veröffentlichung seines Bildnisses dulden zu müssen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dieser Wandel in der Persönlichkeit des Abgebildeten nachhaltig, dauerhaft und auch deutlich erkennbar sein muss. Hier trägt derjenige, der eine Einwilligung erteilt hat und diese widerrufen will, die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände.

Bezogen auf den der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Fall bedeutet dies, dass das BAG mangels Darlegung plausibler Gründe für eine gewandelte Überzeugung oder dergleichen nicht veranlasst war, dem Unterlassungsanspruch des Klägers stattzugeben. Eine andere Sichtweise würde auch zu unbilligen Ergebnissen führen, da jeder Arbeitnehmer weiß, dass ein Arbeitsverhältnis in vielen Fällen nicht für immer Bestand hat. Gerade in einem größeren Unternehmen mit vielen Mitarbeitern würde die Auffassung, eine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses würde seine Geltung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlieren, dazu führen, dass aufwendige Werbevideos, die nicht selten mit erheblichen Kosten verbunden sind, nicht mehr genutzt werden dürfen, sobald einer der zahlreichen Mitarbeiter seine Einwilligung zur Veröffentlichung widerruft, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt.

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