Äußerungen unter Facebook.de: Abmahnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Medien- und Presserecht
12.11.2014494 Mal gelesen
Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Gulde & Partner aus Berlin vor, die Äußerungen unter www.facebook.de abmahnen, durch welche die Mandantin Gulde & Partner in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sein soll.

Selten sind derartige Rechtsstreitigkeiten -trotz zahlreicher ähnlicher vorangegangener Fälle und bereits entwickelter Grundsätze- einfach zu bewerten, da es immer einer Abwägung verschiedener Grundrechte gegeneinander bedarf, die je nach konkreter Fallgestaltung unterschiedlich ausfallen kann (Tatfrage). Die sich entgegenstehenden Grundrechte sind dabei insbes. das Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite (Art 2, Art 1 GG) und die Meinungs-, Informations-, ggf. Presse- oder Kunstfreiheit auf der anderen Seite (Art. 5 GG).

Grundsätzlich ist zunächst genau darauf zu achten, ob es sich bei der/den angegriffenen Äußerung(en) um eine Meinung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt (letztere sind einem Beweis zugänglich).

Bei Tatsachen gibt es den Grundsatz, dass diese hinzunehmen sind, soweit es sich um (nachweislich) wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Falsche Tatsachen sind in den allermeisten Fällen dagegen nicht schutzwürdig.

Allerdings kann es durchaus auch Konstellationen geben, in denen selbst falsche Tatsachenbehauptungen zu schützen sind, ebenso kann dem Persönlichkeitsrecht auch wahren Tatsachenbehauptungen gegenüber der Vorzug zu geben sein.

Bei Meinungen hört der Schutzbereich mit Überschreiten der Schwelle zur "Schmähkritik" auf. Wann diese Schwelle erreicht ist, ist wiederum Tatfrage. Je nach Konstellation können auch sehr harte Meinungsäußerungen noch von der Meinungsfreiheit geschützt sein.

Bei der Abwägung zu beachten ist immer auch der Grad der Betroffenheit der jeweiligen Person. Je weiter die Äußerung in das Privatleben eingreift, umso eher überwiegt bei der Abwägung der Grundfreiheiten das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Man unterscheidet hier zwischen verschiedenen Sphären (Intim-, Privat-, Öffentlichkeitssphäre - teilweise wird die Unterteilung noch verfeinert, was allerdings zu weiteren Fragen führt und nicht immer hilfreich ist). Auch hier sind allerdings sämtliche Umstände zu beachten.

Da es grundsätzlich zahllose Umstände zu beachten gibt, kann die Problematik an dieser Stelle lediglich angerissen werden. Eine grundsätzliche Einordnung kann es nicht geben, so dass der jeweilige Sachverhalt immer genau und immer wieder neu zu betrachten und abzuwägen ist.

Mit der vorliegenden Abmahnung wurden 6 unterschiedliche Äußerungen gerügt, die unterschiedlich zu beurteilen waren. Fünf der sechs Äußerungen wurden nach Prüfung als rechtmäßig beurteilt, so dass der Vorwurf überwiegend zurückzuweisen war. Dies zeigt auch, dass solche geltend gemachten Ansprüche zunächst sorgfältig zu betrachten sind.

Wenn Sie Fragen zum Äußerungsrecht haben oder bereits Forderungen wegen diffamierender Äußerungen an Sie gestellt werden, können Sie sich gerne für eine erste telefonische Einschätzung, die für Sie unverbindlich ist, an mich wenden. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht habe ich gründliche Erfahrung im Äußerungsrecht und kann einen Rechtsstreit entweder (bestenfalls im frühen Stadium) noch verhindern oder -sofern bereits eine Abmahnung ausgesprochen worden ist- eine möglichst günstige Lösung für Sie finden.